[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kwkg_2016-7c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kwkg_2016","Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkwkg_2016\u002Fxml.zip",3855936,"§ 7c","7c","Kohleersatzbonus","Zuschlagzahlungen für KWK-Strom","(1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System eine bestehende KWK-Anlage ersetzt, die 1.Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt und\n2.nach dem 31.\nDezember 1974 erstmals in Betrieb genommen worden ist.\nEin Ersatz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn 1.die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das auch die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat, und\n2.die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage endgültig stillgelegt wird.\nDie neue KWK-Anlage, die die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem Standort errichtet werden.\nKeine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine KWK-Anlage, 1.für die a)ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde oder\nb)nach dem 31.\nMai 2021 ein Gebot in den Ausschreibungen nach Teil 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes abgegeben wurde,\n2.die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannt ist oder\n3.die über eine elektrische KWK-Leistung verfügt, die weniger als zehn Prozent der elektrischen Leistung der KWK-Anlage beträgt.\n(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, 1.wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31.\nDezember 1974, aber vor dem 1.\nJanuar 1985 erstmals in Betrieb genommen worden ist, a)20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.\nDezember 2023 aufgenommen hat,\nb)15 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.\nDezember 2024 aufgenommen hat,\nc)10 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.\nDezember 2025 aufgenommen hat,\nd)5 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.\nDezember 2026 aufgenommen hat,\n2.wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31.\nDezember 1984, aber vor dem 1.\nJanuar 1995 erstmals in Betrieb genommen worden ist, a)225 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.\nDezember 2023 aufgenommen hat,\nb)210 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.\nDezember 2024 aufgenommen hat,\nc)195 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.\nDezember 2025 aufgenommen hat,\nd)180 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.\nDezember 2026 aufgenommen hat,\ne)165 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.\nDezember 2027 aufgenommen hat,\nf)150 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.\nDezember 2028 aufgenommen hat,\ng)135 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.\nDezember 2029 aufgenommen hat,\n3.wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31.\nDezember 1994 erstmals in Betrieb genommen worden ist, a)390 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.\nDezember 2023 aufgenommen hat,\nb)365 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.\nDezember 2024 aufgenommen hat,\nc)340 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.\nDezember 2025 aufgenommen hat,\nd)315 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.\nDezember 2026 aufgenommen hat,\ne)290 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.\nDezember 2027 aufgenommen hat,\nf)265 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.\nDezember 2028 aufgenommen hat,\ng)240 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.\nDezember 2029 aufgenommen hat.\n(3) Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden Dampferzeugers der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, der Dampf auf Basis von Steinkohle oder von Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage mit einer neuen KWK-Anlage gleichzustellen ist, wenn 1.die Dampfsammelschienen-KWK-Anlage über eine elektrische Leistung von mehr als 50 Megawatt verfügt, oder\n2.alle Dampferzeuger der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, die Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugen, ersetzt werden.\nIn den Fällen des Satzes 1 wird der nach Absatz 1 zu gewährende Bonus nur für den Anteil der elektrischen KWK-Leistung gewährt, der dem Anteil der ersetzten Dampferzeuger, die Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugen, an der Summe sämtlicher Dampferzeuger in der bestehenden KWK-Anlage entspricht.\n(4) Der Bonus nach Absatz 1 wird einmalig gezahlt, sobald die bestehende KWK-Anlage oder, in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger stillgelegt wurde und der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.","KWKG_2016 - Zuschlagzahlungen für KWK-Strom - § 7c Kohleersatzbonus [1\u002F2]\n\n(1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System eine bestehende KWK-Anlage ersetzt, die 1.Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt und\n2.nach dem 31.\nDezember 1974 erstmals in Betrieb genommen worden ist.\nEin Ersatz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn 1.die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das auch die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat, und\n2.die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage endgültig stillgelegt wird.\nDie neue KWK-Anlage, die die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem Standort errichtet werden.\nKeine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine KWK-Anlage, 1.für die a)ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde oder\nb)nach dem 31.\nMai 2021 ein Gebot in den Ausschreibungen nach Teil 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes abgegeben wurde,\n2.die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannt ist oder\n3.die über eine elektrische KWK-Leistung verfügt, die weniger als zehn Prozent der elektrischen Leistung der KWK-Anlage beträgt.\n(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, 1.wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31.\nDezember 1974, aber vor dem 1.\nJanuar 1985 erstmals in Betrieb genommen worden ist, a)20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.\nDezember 2023 aufgenommen hat,\nb)15 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.\nDezember 2024 aufgenommen hat,\nc)10 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.\nDezember 2025 aufgenommen hat,\nd)5 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.\nDezember 2026 aufgenommen hat,\n2.wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31.\nDezember 1984, aber vor dem 1.\nJanuar 1995 erstmals in Betrieb genommen worden ist, a)225 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.\nDezember 2023 aufgenommen hat,\nb)210 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.\nDezember 2024 aufgenommen hat,\nc)195 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.\nDezember 2025 aufgenommen hat,\nd)180 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.\nDezember 2026 aufgenommen hat,\ne)165 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.\nDezember 2027 aufgenommen hat,\nf)150 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.\nDezember 2028 aufgenommen hat,\ng)135 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.\nDezember 2029 aufgenommen hat,\n3.wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31.\nDezember 1994 erstmals in 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