[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ladschlg-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":62},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ladschlg","Gesetz über den Ladenschluss","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1956-11-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fladschlg\u002Fxml.zip",1248438,"§ 23","23","Ausnahmen im öffentlichen Interesse","Durchführung des Gesetzes","(1) Die obersten Landesbehörden können in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 15 und 19 bis 21 dieses Gesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Voraussetzungen und Bedingungen für die Bewilligung von Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 erlassen.","LADSCHLG - Durchführung des Gesetzes - § 23 Ausnahmen im öffentlichen Interesse\n\n(1) Die obersten Landesbehörden können in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 15 und 19 bis 21 dieses Gesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Voraussetzungen und Bedingungen für die Bewilligung von Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 erlassen.",{"abschnitt":21},"Fünfter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 22","Aufsicht und Auskunft","22",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 21","Auslage des Gesetzes, Verzeichnisse","21",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 20","Sonstiges gewerbliches Feilhalten","20",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 24","Ordnungswidrigkeiten","24",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 25","Straftaten","25",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 26",null,"26",[49,54,58],{"title":50,"ecli":46,"leitsatz":50,"date":51,"source_url":52,"source_type":53},"Das öffentliche Interesse i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG bezieht sich auf das Versorgungsinteresse, das zu einem zunächst nicht vorhersehbaren Versorgungsbedarf von Betroffenen führt, wobei dieser Bedarf bei Einhaltung der allgemeinen Ladenschlusszeiten nicht hinreichend befriedigt werden könnte.","2002-10-23","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=369","sachsen_rechtsprechung",{"title":55,"ecli":46,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":53},"1. Macht ein Verfahrensbeteiligter eines Verwaltungsprozesses von vornherein deutlich, dass er eine gerichtliche Entscheidung, sofern sie seinem Begehren nicht entspricht, nicht befolgen, sondern unterlaufen wird, kann dies dazu führen, dass ihm ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes fehlt. 2. Zur Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG.","1999-08-20","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=1129",{"title":59,"ecli":46,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":53},"1. Das private wirtschaftliche Interesse des Inhabers einer Verkaufsstelle an einer von der Regelvorschrift abweichenden Öffnungszeit ist im Rahmen des § 23 Abs. 1 LadschlG unbeachtlich. 2. Zur Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bei Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs. 1 LadschlG.","1995-06-01","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=849",false]