[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ladschlg-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ladschlg","Gesetz über den Ladenschluss","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1956-11-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fladschlg\u002Fxml.zip",1248439,"§ 24","24","Ordnungswidrigkeiten","Straftaten und Ordnungswidrigkeiten","(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender im Sinne des § 20a)einer Vorschrift des § 17 Abs. 1 bis 3 über die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, die Freizeit oder den Ausgleich,\nb)einer Vorschrift einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 7 oder § 20 Abs. 4, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nc)einer Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 2 über Verzeichnisse oder des § 22 Abs. 3 Nr. 2 über die Einsicht, Vorlage oder Aufbewahrung der Verzeichnisse,\n2.als Inhaber einer Verkaufsstellea)einer Vorschrift der §§ 3, 4 Abs. 1 Satz 2, des § 6 Abs. 2, des § 9 Abs. 1 Satz 2, des § 17 Abs. 5 oder einer nach § 4 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 oder nach § 10 oder § 11 erlassenen Rechtsvorschrift über die Ladenschlusszeiten,\nb)einer sonstigen Vorschrift einer Rechtsverordnung nach § 10 oder § 11, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nc)der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 1 über Auslagen und Aushänge,\n3.als Gewerbetreibender im Sinne des § 19 oder des § 20 einer Vorschrift des § 19 Abs. 1, 2 oder des § 20 Abs. 1, 2 über das Feilhalten von Waren im Marktverkehr oder außerhalb einer Verkaufsstelle oder\n4.einer Vorschrift des § 22 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4 über die Auskunft\nzuwiderhandelt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.","LADSCHLG - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten - § 24 Ordnungswidrigkeiten\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender im Sinne des § 20a)einer Vorschrift des § 17 Abs. 1 bis 3 über die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, die Freizeit oder den Ausgleich,\nb)einer Vorschrift einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 7 oder § 20 Abs. 4, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nc)einer Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 2 über Verzeichnisse oder des § 22 Abs. 3 Nr. 2 über die Einsicht, Vorlage oder Aufbewahrung der Verzeichnisse,\n2.als Inhaber einer Verkaufsstellea)einer Vorschrift der §§ 3, 4 Abs. 1 Satz 2, des § 6 Abs. 2, des § 9 Abs. 1 Satz 2, des § 17 Abs. 5 oder einer nach § 4 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 oder nach § 10 oder § 11 erlassenen Rechtsvorschrift über die Ladenschlusszeiten,\nb)einer sonstigen Vorschrift einer Rechtsverordnung nach § 10 oder § 11, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nc)der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 1 über Auslagen und Aushänge,\n3.als Gewerbetreibender im Sinne des § 19 oder des § 20 einer Vorschrift des § 19 Abs. 1, 2 oder des § 20 Abs. 1, 2 über das Feilhalten von Waren im Marktverkehr oder außerhalb einer Verkaufsstelle oder\n4.einer Vorschrift des § 22 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4 über die Auskunft\nzuwiderhandelt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.",{"abschnitt":21},"Sechster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23","Ausnahmen im öffentlichen Interesse","23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 22","Aufsicht und Auskunft","22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21","Auslage des Gesetzes, Verzeichnisse","21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 25","Straftaten","25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 26",null,"26",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 27","Vorbehalt für die Landesgesetzgebung","27",[],false]