[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ladschlg-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":54},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ladschlg","Gesetz über den Ladenschluss","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1956-11-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fladschlg\u002Fxml.zip",1248424,"§ 8","8","Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen","Ladenschlusszeiten","(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen und Magnetschwebebahnen, soweit sie den Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind, an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr. Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten ist der Verkauf von Reisebedarf zulässig.\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ladenschlusszeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen vorzuschreiben, die sicherstellen, dass die Dauer der Offenhaltung nicht über das von den Bedürfnissen des Reiseverkehrs geforderte Maß hinausgeht; es kann ferner die Abgabe von Waren in den genannten Verkaufsstellen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) auf bestimmte Waren beschränken.\n(2a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass in Städten mit über 200 000 Einwohnern zur Versorgung der Berufspendler und der anderen Reisenden mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie mit Geschenkartikeln 1.Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen des Schienenfernverkehrs und\n2.Verkaufsstellen innerhalb einer baulichen Anlage, die einen Personenbahnhof des Schienenfernverkehrs mit einem Verkehrsknotenpunkt des Nah- und Stadtverkehrs verbindet,\nan Werktagen von 6 bis 22 Uhr geöffnet sein dürfen; sie haben dabei die Größe der Verkaufsfläche auf das für diesen Zweck erforderliche Maß zu begrenzen.\n(3) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4.","LADSCHLG - Ladenschlusszeiten - § 8 Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen\n\n(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen und Magnetschwebebahnen, soweit sie den Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind, an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr. Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten ist der Verkauf von Reisebedarf zulässig.\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ladenschlusszeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen vorzuschreiben, die sicherstellen, dass die Dauer der Offenhaltung nicht über das von den Bedürfnissen des Reiseverkehrs geforderte Maß hinausgeht; es kann ferner die Abgabe von Waren in den genannten Verkaufsstellen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) auf bestimmte Waren beschränken.\n(2a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass in Städten mit über 200 000 Einwohnern zur Versorgung der Berufspendler und der anderen Reisenden mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie mit Geschenkartikeln 1.Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen des Schienenfernverkehrs und\n2.Verkaufsstellen innerhalb einer baulichen Anlage, die einen Personenbahnhof des Schienenfernverkehrs mit einem Verkehrsknotenpunkt des Nah- und Stadtverkehrs verbindet,\nan Werktagen von 6 bis 22 Uhr geöffnet sein dürfen; sie haben dabei die Größe der Verkaufsfläche auf das für diesen Zweck erforderliche Maß zu begrenzen.\n(3) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7",null,"7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Tankstellen","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Zeitungen und Zeitschriften","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Verkaufsstellen auf Flughäfen und in Fährhäfen","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Kur- und Erholungsorte","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Verkauf in ländlichen Gebieten an Sonntagen","11",[49],{"title":50,"ecli":25,"leitsatz":50,"date":51,"source_url":52,"source_type":53},"1. § 8 Abs. 2 a LadSchlG ermöglicht es Betreibern von Verkaufsstellen nicht, mit der Rüge einer Verletzung dieser Vorschrift gegen eine Rechtsverordnung vorzugehen, durch die Konkurrenten in den Genuß einer Verkürzung der allgemeinen Ladenschlusszeiten kommen. 2. Eine die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründende (drohende) mögliche Verletzung der durch Art. 2, 12 und 14 GG geschützten Wettbewerbsfreiheit eines Unternehmers ist erst dann geltend gemacht, wenn dargelegt wird, daß durch eine staatliche Maßnahme die Teilnahme am Wettbewerb so eingeschränkt werden könnte, daß der Unternehmer in seiner Möglichkeit, sich wirtschaftlich zu betätigen, rechtserheblich beeinträchtigt werden würde.","1998-12-02","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=1167","sachsen_rechtsprechung",false]