[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lag-237":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lag","Gesetz über den Lastenausgleich","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1952-08-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flag\u002Fxml.zip",1248477,"§ 237","237","Schadensfeststellung außerhalb des Feststellungsgesetzes","Grundsätze","(1) Der Feststellung nach den besonderen Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen 1.Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14),\n2.Sparerschäden (§ 15).\n(2) Sparerschäden, deren Höhe insgesamt 500 Reichsmark nicht übersteigt, werden nicht festgestellt.\n(3) Soweit Schäden nach Absatz 1 die Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch bilden, gilt der Antrag auf Gewährung solcher Ausgleichsleistungen zugleich als Antrag auf Feststellung des Schadens. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung des Schadens ist in diesen Fällen ausgeschlossen.","LAG - Ausgleichsleistungen - Feststellung von Schäden - Grundsätze - § 237 Schadensfeststellung außerhalb des Feststellungsgesetzes\n\n(1) Der Feststellung nach den besonderen Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen 1.Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14),\n2.Sparerschäden (§ 15).\n(2) Sparerschäden, deren Höhe insgesamt 500 Reichsmark nicht übersteigt, werden nicht festgestellt.\n(3) Soweit Schäden nach Absatz 1 die Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch bilden, gilt der Antrag auf Gewährung solcher Ausgleichsleistungen zugleich als Antrag auf Feststellung des Schadens. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung des Schadens ist in diesen Fällen ausgeschlossen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Dritter Teil","Zweiter Abschnitt","Erster Titel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 236","Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz","236",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 235","Schadensfeststellung als Voraussetzung von Ausgleichsleistungen","235",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 234","Antrag","234",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 238","Schadensberechnung nach dem Feststellungsgesetz und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz","238",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 239","Schadensberechnung bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage","239",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 240","Schadensberechnung bei Sparerschäden","240",[],false]