[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lag-240":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lag","Gesetz über den Lastenausgleich","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1952-08-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flag\u002Fxml.zip",1248480,"§ 240","240","Schadensberechnung bei Sparerschäden","Schadensberechnung","(1) Sparerschäden sind mit dem Reichsmarknennbetrag des durch die Umstellung betroffenen Anspruchs abzüglich des Umstellungsbetrags anzusetzen. Sparerschäden an Ansprüchen gegen das Reich, die Reichsbahn und die Reichspost sowie das Land Preußen sind mit dem vollen Reichsmarknennbetrag anzusetzen.\n(2) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über die Ermittlung des Reichsmarknennbetrags solcher Ansprüche bestimmt, deren Reichsmarknennbetrag nicht ohne weiteres festliegt.","LAG - Ausgleichsleistungen - Feststellung von Schäden - Schadensberechnung - § 240 Schadensberechnung bei Sparerschäden\n\n(1) Sparerschäden sind mit dem Reichsmarknennbetrag des durch die Umstellung betroffenen Anspruchs abzüglich des Umstellungsbetrags anzusetzen. Sparerschäden an Ansprüchen gegen das Reich, die Reichsbahn und die Reichspost sowie das Land Preußen sind mit dem vollen Reichsmarknennbetrag anzusetzen.\n(2) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über die Ermittlung des Reichsmarknennbetrags solcher Ansprüche bestimmt, deren Reichsmarknennbetrag nicht ohne weiteres festliegt.",{"teil":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Dritter Teil","Zweiter Abschnitt","Zweiter Titel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 239","Schadensberechnung bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage","239",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 238","Schadensberechnung nach dem Feststellungsgesetz und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz","238",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 237","Schadensfeststellung außerhalb des Feststellungsgesetzes","237",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 241",null,"241",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 242","Zusammenfassung der Einzelfeststellungen","242",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 243","Voraussetzungen","243",[],false]