[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lag-269a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lag","Gesetz über den Lastenausgleich","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1952-08-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flag\u002Fxml.zip",1248509,"§ 269a","269a","Selbständigenzuschlag","Unterhaltshilfe","(1) Die nach § 269 sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich für ehemals Selbständige im Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 um einen Selbständigenzuschlag. Den Zuschlag nach Absatz 2 Stufe 1 erhalten auf Antrag auch Berechtigte nach § 273 Abs. 6 Nr. 2, die als künftige Erben eines landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes nur deswegen im Zeitpunkt der Schädigung keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, weil es bis zu diesem Zeitpunkt zu einer Vermögensübertragung nicht mehr gekommen ist.\n(2) Der Selbständigenzuschlag beträgt\nin Stufe\nbei einem Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 und 2)\nbei Durchschnitts jahreseinkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach § 239 (§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3)\nmonatlich\n1\n-\nbis 4.000 RM\n170 DM \u003Cangepasst auf 102 Euro> *)\n2\nbis 2.351,94 EUR\nbis 5.200 RM\n215 DM \u003Cangepasst auf 130 Euro> *)\n3\nbis 2.863,23 EUR\nbis 6.500 RM\n258 DM \u003Cangepasst auf 157 Euro> *)\n4\nbis 3.885,82 EUR\nbis 9.000 RM\n286 DM \u003Cangepasst auf 173 Euro> *)\n5\nbis 4.908,40 EUR\nbis 12.000 RM\n315 DM \u003Cangepasst auf 191 Euro> *)\n6\nüber 4.908,40 EUR\nüber 12.000 RM\n345 DM.\u003Cangepasst auf 208 Euro> *)\n(3) Der Selbständigenzuschlag erhöht sich für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten\nin Zuschlagsstufe\num monatlich\n1\n90 DM  \u003Cangepasst auf  54 Euro> *)\n2\n103 DM  \u003Cangepasst auf  63 Euro> *)\n3\n115 DM  \u003Cangepasst auf  70 Euro> *)\n4\n129 DM  \u003Cangepasst auf  78 Euro> *)\n5\n148 DM  \u003Cangepasst auf  89 Euro> *)\n6\n175 DM. \u003Cangepasst auf 107 Euro> *)\n(4) Beziehen der Berechtigte und seine zuschlagsberechtigten Angehörigen (§ 269 Abs. 2) Rentenleistungen im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 6, erhöht sich der Selbständigenzuschlag 1.bei Bezug von Versichertenrenten und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 31 Euro monatlich,\n2.bei Bezug von Hinterbliebenenrenten, die nicht Waisenrenten sind, und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 23 Euro monatlich,\n3.bei Bezug von Waisenrenten und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 11 Euro monatlich,\nhöchstens jedoch um den Betrag, um den die Rentenleistung im Fall der Nummer 1 monatlich 14 Euro, im Fall der Nummer 2 monatlich 10 Euro und im Fall der Nummer 3 monatlich 5 Euro übersteigt. Die Gewährung von Freibeträgen nach § 267 Abs. 2 Nr. 6 entfällt, soweit die Freibeträge den Selbständigenzuschlag nicht übersteigen.","LAG - Ausgleichsleistungen - Kriegsschadenrente - Unterhaltshilfe - § 269a Selbständigenzuschlag\n\n(1) Die nach § 269 sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich für ehemals Selbständige im Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 um einen Selbständigenzuschlag. Den Zuschlag nach Absatz 2 Stufe 1 erhalten auf Antrag auch Berechtigte nach § 273 Abs. 6 Nr. 2, die als künftige Erben eines landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes nur deswegen im Zeitpunkt der Schädigung keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, weil es bis zu diesem Zeitpunkt zu einer Vermögensübertragung nicht mehr gekommen ist.\n(2) Der Selbständigenzuschlag beträgt\nin Stufe\nbei einem Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 und 2)\nbei Durchschnitts jahreseinkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach § 239 (§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3)\nmonatlich\n1\n-\nbis 4.000 RM\n170 DM \u003Cangepasst auf 102 Euro> *)\n2\nbis 2.351,94 EUR\nbis 5.200 RM\n215 DM \u003Cangepasst auf 130 Euro> *)\n3\nbis 2.863,23 EUR\nbis 6.500 RM\n258 DM \u003Cangepasst auf 157 Euro> *)\n4\nbis 3.885,82 EUR\nbis 9.000 RM\n286 DM \u003Cangepasst auf 173 Euro> *)\n5\nbis 4.908,40 EUR\nbis 12.000 RM\n315 DM \u003Cangepasst auf 191 Euro> *)\n6\nüber 4.908,40 EUR\nüber 12.000 RM\n345 DM.\u003Cangepasst auf 208 Euro> *)\n(3) Der Selbständigenzuschlag erhöht sich für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten\nin Zuschlagsstufe\num monatlich\n1\n90 DM  \u003Cangepasst auf  54 Euro> *)\n2\n103 DM  \u003Cangepasst auf  63 Euro> *)\n3\n115 DM  \u003Cangepasst auf  70 Euro> *)\n4\n129 DM  \u003Cangepasst auf  78 Euro> *)\n5\n148 DM  \u003Cangepasst auf  89 Euro> *)\n6\n175 DM. \u003Cangepasst auf 107 Euro> *)\n(4) Beziehen der Berechtigte und seine zuschlagsberechtigten Angehörigen (§ 269 Abs. 2) Rentenleistungen im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 6, erhöht sich der Selbständigenzuschlag 1.bei Bezug von Versichertenrenten und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 31 Euro monatlich,\n2.bei Bezug von Hinterbliebenenrenten, die nicht Waisenrenten sind, und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 23 Euro monatlich,\n3.bei Bezug von Waisenrenten und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 11 Euro monatlich,\nhöchstens jedoch um den Betrag, um den die Rentenleistung im Fall der Nummer 1 monatlich 14 Euro, im Fall der Nummer 2 monatlich 10 Euro und im Fall der Nummer 3 monatlich 5 Euro übersteigt. 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