[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lag-269b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lag","Gesetz über den Lastenausgleich","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1952-08-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flag\u002Fxml.zip",1248510,"§ 269b","269b","Sozialzuschlag","Unterhaltshilfe","(1) Die nach den §§ 269, 269a sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich um einen Sozialzuschlag.\n(2) Der Sozialzuschlag beträgt für den Berechtigten 103 Deutsche Mark \u003Cangepasst auf 63 Euro> *) monatlich. Er erhöht sich 1.für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 129 Deutsche Mark \u003Cangepasst auf 78 Euro> *) monatlich,\n2.für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird und das siebente Lebensjahr vollendet hat, um 162 Deutsche Mark \u003Cangepasst auf 97 Euro> *) monatlich.\n(3) Der Sozialzuschlag wird nur gewährt, soweit er den Selbständigenzuschlag nach § 269a übersteigt.","LAG - Ausgleichsleistungen - Kriegsschadenrente - Unterhaltshilfe - § 269b Sozialzuschlag\n\n(1) Die nach den §§ 269, 269a sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich um einen Sozialzuschlag.\n(2) Der Sozialzuschlag beträgt für den Berechtigten 103 Deutsche Mark \u003Cangepasst auf 63 Euro> *) monatlich. Er erhöht sich 1.für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 129 Deutsche Mark \u003Cangepasst auf 78 Euro> *) monatlich,\n2.für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird und das siebente Lebensjahr vollendet hat, um 162 Deutsche Mark \u003Cangepasst auf 97 Euro> *) monatlich.\n(3) Der Sozialzuschlag wird nur gewährt, soweit er den Selbständigenzuschlag nach § 269a übersteigt.",{"teil":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Dritter Teil","Fünfter Abschnitt","Zweiter Titel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 269a","Selbständigenzuschlag","269a",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 269","Höhe der Unterhaltshilfe","269",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 268",null,"268",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 270","Anrechnung von Einkünften","270",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 271","Dauer der Unterhaltshilfe","271",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 272","Unterhaltshilfe auf Lebenszeit","272",[],false]