[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lag-279":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lag","Gesetz über den Lastenausgleich","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1952-08-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flag\u002Fxml.zip",1248527,"§ 279","279","Einkommenshöchstbetrag","Entschädigungsrente","(1) Entschädigungsrente wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten insgesamt 1.133 Deutsche Mark \u003Cangepasst auf 659 Euro> *) monatlich nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich 1.für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 701 Deutsche Mark \u003Cangepasst auf 415 Euro> *) monatlich,\n2.für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 2 um 260 Deutsche Mark \u003Cangepasst auf 157 Euro> *) monatlich,\n3.für Pflegebedürftige im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 um die Pflegezulage,\n4.für ehemals Selbständige im Sinne des § 269a um den Selbständigenzuschlag.\nBei unmittelbar geschädigten Vollwaisen im Sinne des § 265 Abs. 3 beträgt der Einkommenshöchstbetrag 475 Deutsche Mark \u003Cangepasst auf 282 Euro> *) monatlich. Wird der Berechnung der Entschädigungsrente der Grundbetrag der Hauptentschädigung zugrunde gelegt, erhöht sich der Einkommenshöchstbetrag für den Berechtigten auf 1.363 Deutsche Mark \u003Cangepasst auf 777 Euro> *) monatlich und für eine Vollwaise auf 590 Deutsche Mark \u003Cangepasst auf 341 Euro> *) monatlich sowie der Erhöhungsbetrag für den Ehegatten auf 756 Deutsche Mark \u003Cangepasst auf 443 Euro> *) monatlich und für jedes Kind auf 311 Deutsche Mark \u003Cangepasst auf 183 Euro> *) monatlich. Für Kinder, die das siebente und für Vollwaisen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erhöhen sich die für sie in den Sätzen 2 bis 4 bestimmten Beträge um den Sozialzuschlag nach § 269b Abs. 2 Nr. 2 oder § 275 Abs. 1 Satz 3.\n(2) Für die Berechnung der Einkünfte gilt § 267 Abs. 2 und 3. Der letzte Satz des § 267 Abs. 2 (Kürzung der Freibeträge um den Sozialzuschlag) ist nicht anzuwenden.\n(3) Die Sätze des Einkommenshöchstbetrages nach Absatz 1 sind jeweils durch Rechtsverordnung um die Beträge anzupassen, um die sich die Sätze der Unterhaltshilfe einschließlich des Sozialzuschlags durch Anpassung nach § 277a verändern.","LAG - Ausgleichsleistungen - Kriegsschadenrente - Entschädigungsrente - § 279 Einkommenshöchstbetrag\n\n(1) Entschädigungsrente wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten insgesamt 1.133 Deutsche Mark \u003Cangepasst auf 659 Euro> *) monatlich nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich 1.für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 701 Deutsche Mark \u003Cangepasst auf 415 Euro> *) monatlich,\n2.für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 2 um 260 Deutsche Mark \u003Cangepasst auf 157 Euro> *) monatlich,\n3.für Pflegebedürftige im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 um die Pflegezulage,\n4.für ehemals Selbständige im Sinne des § 269a um den Selbständigenzuschlag.\nBei unmittelbar geschädigten Vollwaisen im Sinne des § 265 Abs. 3 beträgt der Einkommenshöchstbetrag 475 Deutsche Mark \u003Cangepasst auf 282 Euro> *) monatlich. 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Der letzte Satz des § 267 Abs. 2 (Kürzung der Freibeträge um den Sozialzuschlag) ist nicht anzuwenden.\n(3) Die Sätze des Einkommenshöchstbetrages nach Absatz 1 sind jeweils durch Rechtsverordnung um die Beträge anzupassen, um die sich die Sätze der Unterhaltshilfe einschließlich des Sozialzuschlags durch Anpassung nach § 277a verändern.",{"teil":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Dritter Teil","Fünfter Abschnitt","Dritter Titel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 278a","Verhältnis zur Hauptentschädigung","278a",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 278","Verhältnis zur Entschädigungsrente","278",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 277a",null,"277a",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 280","Höhe der Entschädigungsrente","280",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 281","Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente","281",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 282","Besondere Voraussetzungen der Entschädigungsrente","282",[],false]