[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lag-289":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lag","Gesetz über den Lastenausgleich","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1952-08-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flag\u002Fxml.zip",1248540,"§ 289","289","Meldepflicht","Gemeinsame Vorschriften","(1) Treten nachträglich Umstände ein, die für den Anspruch auf Kriegsschadenrente oder für seine Höhe von Bedeutung sind, so ist der Berechtigte, sofern diese Umstände zu einer Minderung oder zu einem Wegfall der Kriegsschadenrente führen können, verpflichtet, diese anzuzeigen.\n(2) Der Berechtigte ist insbesondere verpflichtet, anzuzeigen, wenn ihm rückwirkend eine Rente für Monate zuerkannt wird, für die er bereits Unterhaltshilfe erhalten hat.\n(3) Ist der Berechtigte verstorben oder nicht in der Lage, Anzeige zu erstatten, so sind hierzu der Ehegatte und die Erben, gegebenenfalls deren gesetzliche Vertreter, verpflichtet.","LAG - Ausgleichsleistungen - Kriegsschadenrente - Gemeinsame Vorschriften - § 289 Meldepflicht\n\n(1) Treten nachträglich Umstände ein, die für den Anspruch auf Kriegsschadenrente oder für seine Höhe von Bedeutung sind, so ist der Berechtigte, sofern diese Umstände zu einer Minderung oder zu einem Wegfall der Kriegsschadenrente führen können, verpflichtet, diese anzuzeigen.\n(2) Der Berechtigte ist insbesondere verpflichtet, anzuzeigen, wenn ihm rückwirkend eine Rente für Monate zuerkannt wird, für die er bereits Unterhaltshilfe erhalten hat.\n(3) Ist der Berechtigte verstorben oder nicht in der Lage, Anzeige zu erstatten, so sind hierzu der Ehegatte und die Erben, gegebenenfalls deren gesetzliche Vertreter, verpflichtet.",{"teil":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Dritter Teil","Fünfter Abschnitt","Vierter Titel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 288","Wirkung von Veränderungen","288",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 287","Erfüllung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente","287",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 286","Zuerkennung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente","286",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 290","Erstattungspflicht","290",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 291","Verhältnis zu Aufbaudarlehen","291",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 292","Verhältnis zur Sozialhilfe, zur Sozialen Entschädigung sowie zur Arbeitslosenversicherung und zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts","292",[],false]