[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lag-330":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lag","Gesetz über den Lastenausgleich","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1952-08-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flag\u002Fxml.zip",1248588,"§ 330","330","Beweiserhebung","Allgemeine Vorschriften","(1) Die Ausgleichsbehörden und die Beschwerdeausschüsse erheben von Amts wegen alle Beweise, die für die Gewährung von Ausgleichsleistungen notwendig sind.\n(2) Im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen ist die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und der Parteieid ausgeschlossen.\n(3) Um die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen ständigen Aufenthalt hat, zu ersuchen. Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.","LAG - Ausgleichsleistungen - Verfahren - Allgemeine Vorschriften - § 330 Beweiserhebung\n\n(1) Die Ausgleichsbehörden und die Beschwerdeausschüsse erheben von Amts wegen alle Beweise, die für die Gewährung von Ausgleichsleistungen notwendig sind.\n(2) Im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen ist die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und der Parteieid ausgeschlossen.\n(3) Um die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen ständigen Aufenthalt hat, zu ersuchen. Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Dritter Teil","Dreizehnter Abschnitt","Erster Titel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 329","Verbindung von Verfahren","329",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 328","Ausschließung von der Mitwirkung am Verfahren","328",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 327","Vertretung","327",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 330a","Mitwirkungspflichten","330a",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 331","Beweiswürdigung","331",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 332","Entscheidungen","332",[],false]