[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lag-335b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lag","Gesetz über den Lastenausgleich","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1952-08-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flag\u002Fxml.zip",1248598,"§ 335b","335b","Verfahren bei Schadensausgleich an Beteiligungen","Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung","(1) In Fällen des § 349 Abs. 3 Satz 3 erteilt das nach § 31 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und § 33 Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung zuständige Ausgleichsamt einen einheitlichen Bescheid über die Höhe des Schadensausgleichs an der Beteiligung.\n(2) Hat das zuständige Ausgleichsamt nicht alle Beteiligten ermittelt, so ist der Bescheid den ermittelten Beteiligten zuzustellen und außerdem im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung, die mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen ist, tritt für die nicht ermittelten Beteiligten an die Stelle des Bescheides.","LAG - Ausgleichsleistungen - Verfahren - Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung - § 335b Verfahren bei Schadensausgleich an Beteiligungen\n\n(1) In Fällen des § 349 Abs. 3 Satz 3 erteilt das nach § 31 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und § 33 Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung zuständige Ausgleichsamt einen einheitlichen Bescheid über die Höhe des Schadensausgleichs an der Beteiligung.\n(2) Hat das zuständige Ausgleichsamt nicht alle Beteiligten ermittelt, so ist der Bescheid den ermittelten Beteiligten zuzustellen und außerdem im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung, die mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen ist, tritt für die nicht ermittelten Beteiligten an die Stelle des Bescheides.",{"teil":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Dritter Teil","Dreizehnter Abschnitt","Zweiter Titel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 335a","Bescheid unter Vorbehalt","335a",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 335","Bescheid","335",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 334a",null,"334a",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 336","Beschwerde","336",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 337","Beschluß des Beschwerdeausschusses","337",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 338","Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht","338",[51],{"title":52,"ecli":35,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 – 3 C 3\u002F09","Wird einer Familienstiftung ein Vermögenswert zurückübertragen, für dessen Wegnahme den Bezugsberechtigten der Stiftung Lastenausgleich gewährt worden war, ist der Schadensausgleich den im Zeitpunkt der Rückgabe noch lebenden Lastenausgleichsempfängern, deren Erben oder Erbeserben zuzurechnen, soweit sie zugleich Bezugsberechtigte der Stiftung sind.","2010-01-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410016497.zip","rechtsprechung",false]