[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lag-336":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lag","Gesetz über den Lastenausgleich","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1952-08-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flag\u002Fxml.zip",1248599,"§ 336","336","Beschwerde","Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung","(1) Gegen den Bescheid des Ausgleichsamtes kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet, sofern ihr nicht abgeholfen wird, der Beschwerdeausschuß.\n(2) Die Beschwerde soll bei derjenigen Stelle angebracht werden, die den Bescheid erlassen hat; die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig unmittelbar beim Beschwerdeausschuß angebracht wird.\n(3) Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift angebracht werden und ist zu begründen. Sofern die Begründung nicht gleichzeitig mit der Anbringung der Beschwerde erfolgt, kann sie in angemessener Frist nachgeholt werden.\n(4) In den Fällen des § 308 Abs. 1 Satz 3 und 4 können die Länder regeln, daß Beschwerden auch gegen die Bescheide des Landesausgleichsamtes eingelegt werden können.","LAG - Ausgleichsleistungen - Verfahren - Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung - § 336 Beschwerde\n\n(1) Gegen den Bescheid des Ausgleichsamtes kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet, sofern ihr nicht abgeholfen wird, der Beschwerdeausschuß.\n(2) Die Beschwerde soll bei derjenigen Stelle angebracht werden, die den Bescheid erlassen hat; die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig unmittelbar beim Beschwerdeausschuß angebracht wird.\n(3) Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift angebracht werden und ist zu begründen. Sofern die Begründung nicht gleichzeitig mit der Anbringung der Beschwerde erfolgt, kann sie in angemessener Frist nachgeholt werden.\n(4) In den Fällen des § 308 Abs. 1 Satz 3 und 4 können die Länder regeln, daß Beschwerden auch gegen die Bescheide des Landesausgleichsamtes eingelegt werden können.",{"teil":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Dritter Teil","Dreizehnter Abschnitt","Zweiter Titel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 335b","Verfahren bei Schadensausgleich an Beteiligungen","335b",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 335a","Bescheid unter Vorbehalt","335a",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 335","Bescheid","335",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 337","Beschluß des Beschwerdeausschusses","337",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 338","Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht","338",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 339","Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts","339",[],false]