[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lag-342":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":62},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lag","Gesetz über den Lastenausgleich","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1952-08-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flag\u002Fxml.zip",1248605,"§ 342","342","Wiederaufnahme des Verfahrens","Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung","(1) Ist eine Entscheidung unanfechtbar oder rechtskräftig geworden, kann das Verfahren innerhalb von fünf Jahren aus den gleichen Gründen, die die Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung vorsehen, wieder aufgenommen werden. Dies gilt auch für sonstige Bescheidänderungen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 und des § 360.\n(2) Das Verfahren ist ferner wieder aufzunehmen, wenn 1.nachträglich Entschädigungszahlungen im Sinne des § 249 Abs. 2 und des § 296 Abs. 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gewährt werden oder\n2.nachträglich ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird.\nDer Geschädigte ist verpflichtet, Gründe, die hiernach zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, anzuzeigen; § 289 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen und Vergünstigungen nach den Nummern 1 und 2 sind durch Neuberechnung und im Falle einer Überzahlung durch Rückforderung zu berücksichtigen. § 349 Abs. 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\n(3) Abweichend von Absatz 2 ist das Verfahren nicht wiederaufzunehmen, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Leistungen und Vergünstigungen nach Absatz 2 Nr. 2 sind durch Rückforderung der gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe des § 349 zu berücksichtigen.","LAG - Ausgleichsleistungen - Verfahren - Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung - § 342 Wiederaufnahme des Verfahrens\n\n(1) Ist eine Entscheidung unanfechtbar oder rechtskräftig geworden, kann das Verfahren innerhalb von fünf Jahren aus den gleichen Gründen, die die Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung vorsehen, wieder aufgenommen werden. Dies gilt auch für sonstige Bescheidänderungen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 und des § 360.\n(2) Das Verfahren ist ferner wieder aufzunehmen, wenn 1.nachträglich Entschädigungszahlungen im Sinne des § 249 Abs. 2 und des § 296 Abs. 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gewährt werden oder\n2.nachträglich ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird.\nDer Geschädigte ist verpflichtet, Gründe, die hiernach zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, anzuzeigen; § 289 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen und Vergünstigungen nach den Nummern 1 und 2 sind durch Neuberechnung und im Falle einer Überzahlung durch Rückforderung zu berücksichtigen. § 349 Abs. 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\n(3) Abweichend von Absatz 2 ist das Verfahren nicht wiederaufzunehmen, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Leistungen und Vergünstigungen nach Absatz 2 Nr. 2 sind durch Rückforderung der gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe des § 349 zu berücksichtigen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Dritter Teil","Dreizehnter Abschnitt","Zweiter Titel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 341","Wiedereinsetzung in den vorigen Stand","341",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 340","Aufschiebende Wirkung","340",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 339","Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts","339",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 343","Erlöschen, Einstellung und Rückforderung der Kriegsschadenrente","343",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 344","Feststellungsverfahren","344",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 345","Grundsatzregelung","345",[51,57],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 26.11.2012 – 3 B 37\u002F12, 3 B 37\u002F12 (3 C 27\u002F12)",null,"2012-11-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019193.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":53,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 26.08.2010 – 3 C 38\u002F09","1. Für welchen Schaden Lastenausgleich gewährt worden ist, bestimmt sich nach dem im Lastenausgleichsverfahren ergangenen Feststellungsbescheid, unabhängig davon, ob die damalige Feststellung rechtmäßig war.\n2. Der Wegnahmeschaden an einer Hypothekenforderung wird durch die vermögensrechtliche Rückübertragung des ehemals mit der Hypothek belasteten Grundstücks an den Schuldner nur dann ausgeglichen, wenn bei der Restitution die Rechte des Hypothekengläubigers nach den dafür vorgesehenen Bestimmungen gesichert werden.","2010-08-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017122.zip",false]