[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lag-343":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lag","Gesetz über den Lastenausgleich","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1952-08-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flag\u002Fxml.zip",1248606,"§ 343","343","Erlöschen, Einstellung und Rückforderung der Kriegsschadenrente","Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung","(1) Ändern sich die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente nachträglich (§ 288), so verfügt das Ausgleichsamt das Erlöschen des Anspruchs nach § 292a Abs. 3 Nr. 1, die Einstellung, das Ruhen oder die Änderung der Zahlungen.\n(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 336ff. Ein Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Festsetzungsbescheide nach § 292a Abs. 1 Nr. 1.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Berechtigte verpflichtet ist, zuviel erhaltene Beträge zurückzuerstatten (§ 290).\n(4) In den Fällen des § 342 Abs. 2 Nr. 2 hat es bei den geleisteten Zahlungen an Unterhaltshilfe sein Bewenden; Entsprechendes gilt für die Zahlungen an Entschädigungsrente, soweit sie zur Abgeltung des Verlusts der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage geleistet worden sind oder hätten geleistet werden können.\n(5) Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2005 gilt § 292a.","LAG - Ausgleichsleistungen - Verfahren - Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung - § 343 Erlöschen, Einstellung und Rückforderung der Kriegsschadenrente\n\n(1) Ändern sich die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente nachträglich (§ 288), so verfügt das Ausgleichsamt das Erlöschen des Anspruchs nach § 292a Abs. 3 Nr. 1, die Einstellung, das Ruhen oder die Änderung der Zahlungen.\n(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 336ff. Ein Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Festsetzungsbescheide nach § 292a Abs. 1 Nr. 1.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Berechtigte verpflichtet ist, zuviel erhaltene Beträge zurückzuerstatten (§ 290).\n(4) In den Fällen des § 342 Abs. 2 Nr. 2 hat es bei den geleisteten Zahlungen an Unterhaltshilfe sein Bewenden; Entsprechendes gilt für die Zahlungen an Entschädigungsrente, soweit sie zur Abgeltung des Verlusts der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage geleistet worden sind oder hätten geleistet werden können.\n(5) Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2005 gilt § 292a.",{"teil":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Dritter Teil","Dreizehnter Abschnitt","Zweiter Titel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 342","Wiederaufnahme des Verfahrens","342",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 341","Wiedereinsetzung in den vorigen Stand","341",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 340","Aufschiebende Wirkung","340",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 344","Feststellungsverfahren","344",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 345","Grundsatzregelung","345",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 346","Besondere Regelung","346",[],false]