[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lag-347":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lag","Gesetz über den Lastenausgleich","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1952-08-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flag\u002Fxml.zip",1248610,"§ 347","347","Entscheidung des Ausgleichsausschusses","Verfahren bei der Wohnraumhilfe","Auf den Antrag auf Wohnraumhilfe entscheidet der Leiter des Ausgleichsamtes, ob der Antragsteller als bevorzugter Anwärter auf Wohnraum anerkannt wird, durch Bescheid. Der Geschädigte kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids die Entscheidung des Ausgleichsausschusses anrufen. Gegen die Entscheidung des Ausgleichsausschusses ist Einspruch oder Beschwerde nicht zulässig. Sind nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften die Voraussetzungen für eine verwaltungsgerichtliche Klage gegeben, so gelten die §§ 338ff entsprechend.","LAG - Ausgleichsleistungen - Verfahren - Verfahren bei der Wohnraumhilfe - § 347 Entscheidung des Ausgleichsausschusses\n\nAuf den Antrag auf Wohnraumhilfe entscheidet der Leiter des Ausgleichsamtes, ob der Antragsteller als bevorzugter Anwärter auf Wohnraum anerkannt wird, durch Bescheid. Der Geschädigte kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids die Entscheidung des Ausgleichsausschusses anrufen. Gegen die Entscheidung des Ausgleichsausschusses ist Einspruch oder Beschwerde nicht zulässig. Sind nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften die Voraussetzungen für eine verwaltungsgerichtliche Klage gegeben, so gelten die §§ 338ff entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Dritter Teil","Dreizehnter Abschnitt","Vierter Titel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 346","Besondere Regelung","346",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 345","Grundsatzregelung","345",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 344","Feststellungsverfahren","344",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 348","Zuteilung der Mittel","348",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 349","Rückforderung bei Schadensausgleich","349",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 349a","Mindestbetrag für Rückforderungen","349a",[],false]