[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lag-358":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lag","Gesetz über den Lastenausgleich","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1952-08-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flag\u002Fxml.zip",1248623,"§ 358","358","Sondervorschriften für Berlin","Sonstige und Überleitungsvorschriften","Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes gelten in Berlin (West) mit folgender Maßgabe: 1.Soweit für die Kürzung des Grundbetrags nach § 249 Abs. 1 Vermögen in Berlin (West) zu berücksichtigen ist, ist es nach Maßgabe der §§ 80 bis 83 anzusetzen. Die Ermächtigung in § 249 Abs. 5 Nr. 1 gilt auch für die Bestimmungen über die Berechnung des nach Satz 1 zugrunde zu legenden Vermögens.\n2.Bei der Anwendung des § 249 Abs. 3 Satz 3 tritt, soweit die Ermäßigung der Vermögensabgabe nach § 84 Abs. 4 auf Vermögen in Berlin (West) entfällt, an die Stelle\ndes Zeitwerts von\nder Zeitwert von\n50 vom Hundert\n16 vom Hundert,\n54 vom Hundert\n18 vom Hundert,\n58 vom Hundert\n19 vom Hundert,\n60 vom Hundert\n20 vom Hundert,\n62 vom Hundert\n21 vom Hundert,\n66 vom Hundert\n22 vom Hundert,\n71 vom Hundert\n23 vom Hundert,\n75 vom Hundert\n25 vom Hundert,\n79 vom Hundert\n26 vom Hundert.\n3.An Stelle der in § 259 Abs. 2 geforderten fünf Dauerarbeitsplätze genügen in Berlin (West) drei Dauerarbeitsplätze.\n4.An die Stelle der in § 352 Abs. 2 genannten Behörden treten die Dienststellen für Hausrathilfe und Kriegsschäden sowie ein beim Senator für Finanzen gebildetes Landesamt für Soforthilfe.\n5.§ 353 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend für die Verfahren, die auf Grund des Hausrathilfegesetzes vom 22. November 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1117) bei den Dienststellen für Hausrathilfe und Kriegsschäden sowie den beim Senator für Finanzen gebildeten Beschwerdeausschüssen anhängig sind.\n6.§ 354 Abs. 1 gilt von dem Zeitpunkt ab, an dem das Gesetz in Berlin (West) in Kraft tritt, entsprechend für den auf Grund von Artikel III § 11 des Ersten Gesetzes über die Neuordnung der Vermögensbesteuerung in Berlin vom 29. Dezember 1950 (Verordnungsblatt für Berlin 1951 I S. 26) gebildeten Soforthilfe-Sonderstock.\n7.Die Ermächtigung des § 357 gilt entsprechend für die Vorschriften des Hausrathilfegesetzes in Berlin (West).","LAG - Ausgleichsleistungen - Sonstige und Überleitungsvorschriften - § 358 Sondervorschriften für Berlin\n\nDie Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes gelten in Berlin (West) mit folgender Maßgabe: 1.Soweit für die Kürzung des Grundbetrags nach § 249 Abs. 1 Vermögen in Berlin (West) zu berücksichtigen ist, ist es nach Maßgabe der §§ 80 bis 83 anzusetzen. Die Ermächtigung in § 249 Abs. 5 Nr. 1 gilt auch für die Bestimmungen über die Berechnung des nach Satz 1 zugrunde zu legenden Vermögens.\n2.Bei der Anwendung des § 249 Abs. 3 Satz 3 tritt, soweit die Ermäßigung der Vermögensabgabe nach § 84 Abs. 4 auf Vermögen in Berlin (West) entfällt, an die Stelle\ndes Zeitwerts von\nder Zeitwert von\n50 vom Hundert\n16 vom Hundert,\n54 vom Hundert\n18 vom Hundert,\n58 vom Hundert\n19 vom Hundert,\n60 vom Hundert\n20 vom Hundert,\n62 vom Hundert\n21 vom Hundert,\n66 vom Hundert\n22 vom Hundert,\n71 vom Hundert\n23 vom Hundert,\n75 vom Hundert\n25 vom Hundert,\n79 vom Hundert\n26 vom Hundert.\n3.An Stelle der in § 259 Abs. 2 geforderten fünf Dauerarbeitsplätze genügen in Berlin (West) drei Dauerarbeitsplätze.\n4.An die Stelle der in § 352 Abs. 2 genannten Behörden treten die Dienststellen für Hausrathilfe und Kriegsschäden sowie ein beim Senator für Finanzen gebildetes Landesamt für Soforthilfe.\n5.§ 353 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend für die Verfahren, die auf Grund des Hausrathilfegesetzes vom 22. November 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1117) bei den Dienststellen für Hausrathilfe und Kriegsschäden sowie den beim Senator für Finanzen gebildeten Beschwerdeausschüssen anhängig sind.\n6.§ 354 Abs. 1 gilt von dem Zeitpunkt ab, an dem das Gesetz in Berlin (West) in Kraft tritt, entsprechend für den auf Grund von Artikel III § 11 des Ersten Gesetzes über die Neuordnung der Vermögensbesteuerung in Berlin vom 29. Dezember 1950 (Verordnungsblatt für Berlin 1951 I S. 26) gebildeten Soforthilfe-Sonderstock.\n7.Die Ermächtigung des § 357 gilt entsprechend für die Vorschriften des Hausrathilfegesetzes in Berlin (West).",{"teil":21,"abschnitt":22},"Dritter Teil","Fünfzehnter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 351","Verwaltungskosten","351",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 350e","Überleitung von Rechtsbehelfsverfahren","350e",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 350d","Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen für den Bund","350d",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 359","Nichtberücksichtigung von Schäden und Verlusten, Rückerstattungsfälle","359",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 360","Ausschließung von Ausgleichsleistungen und Vergünstigungen","360",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 361","Vertragshilfe","361",[],false]