[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-landbaumechmstrv-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"landbaumechmstrv","Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-09-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flandbaumechmstrv\u002Fxml.zip",1248675,"§ 13","13","Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II",null,"(1) Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 10 bis 12 gleich gewichtet.\n(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ausschlaggebend ist.\n(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung bestanden, wenn 1.jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist,\n2.nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Absatz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist und\n3.das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.","LANDBAUMECHMSTRV - § 13 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II\n\n(1) Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 10 bis 12 gleich gewichtet.\n(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ausschlaggebend ist.\n(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung bestanden, wenn 1.jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist,\n2.nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Absatz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist und\n3.das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 12","Handlungsfeld „Einen Betrieb im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk führen und organisieren“","12",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 11","Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“","11",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 10","Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“","10",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 14","Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung","14",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 15","Übergangsvorschrift","15",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 16","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","16",[],false]