[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-landbaumtausbv_2008-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"landbaumtausbv_2008","Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-07-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flandbaumtausbv_2008\u002Fxml.zip",1248689,"§ 9","9","Mündliche Ergänzungsprüfung",null,"Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.","LANDBAUMTAUSBV_2008 - § 9 Mündliche Ergänzungsprüfung\n\nAuf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 8","Gewichtungs- und Bestehensregelung","8",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 7","Teil 2 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung","7",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 6","Teil 1 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung","6",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 10","Fortsetzung der Berufsausbildung","10",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 11","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","11",[],false]