[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lanpg-27":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lanpg","Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-06-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flanpg\u002Fxml.zip",1248725,"§ 27","27","Vorbereitung und Durchführung der Vollversammlung","Umwandlung von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften durch Formwechsel","(1) Der Vorstand der LPG hat allen Mitgliedern spätestens zusammen mit der Einberufung der Vollversammlung den Formwechsel als Gegenstand zur Beschlußfassung schriftlich anzukündigen. In der Ankündigung ist auf die für die Beschlußfassung nach § 25 Abs. 2 erforderlichen Mehrheiten hinzuweisen.\n(2) Auf die Vorbereitung der Vollversammlung ist § 8 entsprechend anzuwenden.\n(3) In dem Geschäftsraum der LPG ist zusammen mit den sonst erforderlichen Unterlagen auch das nach § 24 Abs. 2 erstattete Prüfungsgutachten zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieses Prüfungsgutachtens zu erteilen.\n(4) Für die Durchführung der Vollversammlung gilt § 9 entsprechend.","LANPG - Umwandlung von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften durch Formwechsel - § 27 Vorbereitung und Durchführung der Vollversammlung\n\n(1) Der Vorstand der LPG hat allen Mitgliedern spätestens zusammen mit der Einberufung der Vollversammlung den Formwechsel als Gegenstand zur Beschlußfassung schriftlich anzukündigen. In der Ankündigung ist auf die für die Beschlußfassung nach § 25 Abs. 2 erforderlichen Mehrheiten hinzuweisen.\n(2) Auf die Vorbereitung der Vollversammlung ist § 8 entsprechend anzuwenden.\n(3) In dem Geschäftsraum der LPG ist zusammen mit den sonst erforderlichen Unterlagen auch das nach § 24 Abs. 2 erstattete Prüfungsgutachten zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieses Prüfungsgutachtens zu erteilen.\n(4) Für die Durchführung der Vollversammlung gilt § 9 entsprechend.",{"abschnitt":21},"3. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 26","Inhalt und Anlagen des Umwandlungsbeschlusses","26",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 25","Umwandlungsbeschluß","25",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 24","Umwandlungsbericht, Prüfungsgutachten","24",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 28","Ausschluß der Anfechtung eines Umwandlungsbeschlusses, Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses","28",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 29","Anzuwendende Gründungsvorschriften, Kapitalschutz","29",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 30","Besonderer Inhalt des Umwandlungsbeschlusses und seiner Anlagen","30",[],false]