[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lanpg-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lanpg","Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-06-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flanpg\u002Fxml.zip",1248727,"§ 29","29","Anzuwendende Gründungsvorschriften, Kapitalschutz","Umwandlung von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften durch Formwechsel","(1) Auf den Formwechsel sind die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Dabei stehen den Gründern die Mitglieder der LPG gleich. Im Falle einer Mehrheitsentscheidung treten an die Stelle der Gründer die Mitglieder, die für den Formwechsel gestimmt haben.\n(2) Beim Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft darf der Nennbetrag des Stammkapitals der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder des Grundkapitals der Aktiengesellschaft das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der LPG nicht übersteigen.","LANPG - Umwandlung von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften durch Formwechsel - § 29 Anzuwendende Gründungsvorschriften, Kapitalschutz\n\n(1) Auf den Formwechsel sind die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Dabei stehen den Gründern die Mitglieder der LPG gleich. Im Falle einer Mehrheitsentscheidung treten an die Stelle der Gründer die Mitglieder, die für den Formwechsel gestimmt haben.\n(2) Beim Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft darf der Nennbetrag des Stammkapitals der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder des Grundkapitals der Aktiengesellschaft das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der LPG nicht übersteigen.",{"abschnitt":21},"3. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 28","Ausschluß der Anfechtung eines Umwandlungsbeschlusses, Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses","28",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 27","Vorbereitung und Durchführung der Vollversammlung","27",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 26","Inhalt und Anlagen des Umwandlungsbeschlusses","26",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 30","Besonderer Inhalt des Umwandlungsbeschlusses und seiner Anlagen","30",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 31","Anmeldung und Eintragung des Formwechsels","31",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 32","Verpflichtung zur Anmeldung","32",[],false]