[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lanpg-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lanpg","Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-06-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flanpg\u002Fxml.zip",1248735,"§ 37","37","Ausschluß der Anfechtung eines Umwandlungsbeschlusses, gerichtliche Bestimmung der Abfindung","Umwandlung von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften durch Formwechsel","(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 36 zu niedrig bemessen ist.\n(2) Macht ein Mitglied geltend, daß eine im Umwandlungsbeschluß bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 36 anzubieten war, zu niedrig bemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten und eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist.","LANPG - Umwandlung von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften durch Formwechsel - § 37 Ausschluß der Anfechtung eines Umwandlungsbeschlusses, gerichtliche Bestimmung der Abfindung\n\n(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 36 zu niedrig bemessen ist.\n(2) Macht ein Mitglied geltend, daß eine im Umwandlungsbeschluß bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 36 anzubieten war, zu niedrig bemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten und eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist.",{"abschnitt":21},"3. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 36","Angebot der Barabfindung, Annahme des Angebots","36",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 35","Benachrichtigung der Anteilsinhaber, besondere Vorschriften bei Formwechsel in eine Aktiengesellschaft","35",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 34","Wirkungen der Eintragung","34",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 38","Abfindung bei Teilungen und Zusammenschlüssen","38",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 38a","Umwandlung eingetragener Genossenschaften","38a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 39","Zulässigkeit des Formwechsels","39",[],false]