[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lap-gbautdv-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lap-gbautdv","Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-01-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flap-gbautdv\u002Fxml.zip",4004521,"§ 26","26","Bewertung von Prüfungsleistungen","Laufbahnprüfung","(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:\nsehr gut (1) 15 bis 14 Punkte\neine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,\ngut (2) 13 bis 11 Punkte\neine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,\nbefriedigend (3) 10 bis 8 Punkte\neine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,\nausreichend (4) 7 bis 5 Punkte\neine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht\nmangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte\neine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,\nungenügend (6) 1 bis 0 Punkte\neine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.\nDurchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.\n(3) Die Note \"ausreichend\" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.\n(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:\nvom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte\nRangpunkte\n100 bis 93,7\n15\nunter 93,7 bis 87,5\n14\nunter 87,5 bis 83,4\n13\nunter 83,4 bis 79,2\n12\nunter 79,2 bis 75,0\n11\nunter 75,0 bis 70,9\n10\nunter 70,9 bis 66,7\n9\nunter 66,7 bis 62,5\n8\nunter 62,5 bis 58,4\n7\nunter 58,4 bis 54,2\n6\nunter 54,2 bis 50,0\n5\nunter 50,0 bis 41,7\n4\nunter 41,7 bis 33,4\n3\nunter 33,4 bis 25,0\n2\nunter 25,0 bis 12,5\n1\nunter 12,5 bis 0\n0.\n(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.","LAP-GBAUTDV - Laufbahnprüfung - § 26 Bewertung von Prüfungsleistungen\n\n(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:\nsehr gut (1) 15 bis 14 Punkte\neine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,\ngut (2) 13 bis 11 Punkte\neine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,\nbefriedigend (3) 10 bis 8 Punkte\neine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,\nausreichend (4) 7 bis 5 Punkte\neine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht\nmangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte\neine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,\nungenügend (6) 1 bis 0 Punkte\neine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.\nDurchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.\n(3) Die Note \"ausreichend\" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.\n(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:\nvom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte\nRangpunkte\n100 bis 93,7\n15\nunter 93,7 bis 87,5\n14\nunter 87,5 bis 83,4\n13\nunter 83,4 bis 79,2\n12\nunter 79,2 bis 75,0\n11\nunter 75,0 bis 70,9\n10\nunter 70,9 bis 66,7\n9\nunter 66,7 bis 62,5\n8\nunter 62,5 bis 58,4\n7\nunter 58,4 bis 54,2\n6\nunter 54,2 bis 50,0\n5\nunter 50,0 bis 41,7\n4\nunter 41,7 bis 33,4\n3\nunter 33,4 bis 25,0\n2\nunter 25,0 bis 12,5\n1\nunter 12,5 bis 0\n0.\n(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. 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