[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lap-gbautdv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lap-gbautdv","Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-01-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flap-gbautdv\u002Fxml.zip",4004498,"§ 3","3","Einstellungsbehörden","Laufbahn und Ausbildung","Einstellungsbehörden sind 1.für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und\n2.für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung die Wehrbereichsverwaltung West.\nIhnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.","LAP-GBAUTDV - Laufbahn und Ausbildung - § 3 Einstellungsbehörden\n\nEinstellungsbehörden sind 1.für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und\n2.für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung die Wehrbereichsverwaltung West.\nIhnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.",{"kapitel":21},"Kapitel 1",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Ziel der Ausbildung","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Laufbahnämter","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Einstellungsvoraussetzungen","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Ausschreibung, Bewerbung","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Auswahlverfahren","6",[],false]