[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lap-hdeukv-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lap-hdeukv","Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-03-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flap-hdeukv\u002Fxml.zip",1248876,"§ 15","15","Gleichwertige Befähigung",null,"Die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse wird auch Bewerberinnen und Bewerbern zuerkannt, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine Ausbildung als Aufsichtsperson gemäß § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen haben und insbesondere die Vorbildungsvoraussetzung nach § 4 Nummer 2 besitzen. Diese Bewerberinnen und Bewerber werden direkt - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - zu Technischen Verwaltungsrätinnen zur Anstellung (z. A.) oder zu Technischen Verwaltungsräten zur Anstellung (z. A.) ernannt. Sie gelten als Regellaufbahnbewerberinnen und Regellaufbahnbewerber.","LAP-HDEUKV - § 15 Gleichwertige Befähigung\n\nDie Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse wird auch Bewerberinnen und Bewerbern zuerkannt, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine Ausbildung als Aufsichtsperson gemäß § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen haben und insbesondere die Vorbildungsvoraussetzung nach § 4 Nummer 2 besitzen. Diese Bewerberinnen und Bewerber werden direkt - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - zu Technischen Verwaltungsrätinnen zur Anstellung (z. A.) oder zu Technischen Verwaltungsräten zur Anstellung (z. A.) ernannt. Sie gelten als Regellaufbahnbewerberinnen und Regellaufbahnbewerber.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 14","Rechtsstellung nach bestandener Prüfung, Probezeit","14",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 13","Prüfungsakten, Einsichtnahme","13",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 12","Laufbahnprüfung","12",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 16","Allgemeine Regelungen über den Aufstieg","16",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 17","Regelaufstieg","17",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 18","Aufstieg für besondere Verwendungen","18",[],false]