[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lap-mftdbwv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lap-mftdbwv","Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-03-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flap-mftdbwv\u002Fxml.zip",4004618,"§ 3","3","Einstellungsbehörden","Laufbahn und Ausbildung","Einstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltungen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Sie sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.","LAP-MFTDBWV - Laufbahn und Ausbildung - § 3 Einstellungsbehörden\n\nEinstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltungen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Sie sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.",{"kapitel":21},"Kapitel 1",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Ziel der Ausbildung","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Laufbahnämter","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Einstellungsvoraussetzungen","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Ausschreibung, Bewerbung","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Auswahlverfahren","6",[],false]