[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lasaardv_2-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lasaardv_2","Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von\nVorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1963-07-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flasaardv_2\u002Fxml.zip",1249005,"§ 5","5","Reihenfolge der Anrechnung von Aufbaudarlehen und saarländischen Vorauszahlungen","Zusammentreffen von Aufbaudarlehen mit saarländischen Vorauszahlungen, saarländischer Unterhaltshilfe und Kriegsschadenrente","(1) Sind Aufbaudarlehen (saarländische Darlehen nach § 13 des Gesetzes und Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz) und saarländische Vorauszahlungen auf einen Anspruch auf Hauptentschädigung anzurechnen, hat die Anrechnung der saarländischen Vorauszahlungen Vorrang vor der Anrechnung der Aufbaudarlehen.\n(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 werden saarländische Vorauszahlungen, die vor einem Aufbaudarlehen gewährt worden sind, zunächst auf den bis zum Zeitpunkt der Zahlung entstandenen Zinszuschlag angerechnet. Saarländische Vorauszahlungen, die nach einem Aufbaudarlehen gewährt worden sind, werden auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung und den Zinszuschlag in dem Verhältnis angerechnet, in dem Grundbetrag und Zinszuschlag im Zeitpunkt der Zahlung zueinander stehen.","LASAARDV_2 - Zusammentreffen von Aufbaudarlehen mit saarländischen Vorauszahlungen, saarländischer Unterhaltshilfe und Kriegsschadenrente - § 5 Reihenfolge der Anrechnung von Aufbaudarlehen und saarländischen Vorauszahlungen\n\n(1) Sind Aufbaudarlehen (saarländische Darlehen nach § 13 des Gesetzes und Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz) und saarländische Vorauszahlungen auf einen Anspruch auf Hauptentschädigung anzurechnen, hat die Anrechnung der saarländischen Vorauszahlungen Vorrang vor der Anrechnung der Aufbaudarlehen.\n(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 werden saarländische Vorauszahlungen, die vor einem Aufbaudarlehen gewährt worden sind, zunächst auf den bis zum Zeitpunkt der Zahlung entstandenen Zinszuschlag angerechnet. Saarländische Vorauszahlungen, die nach einem Aufbaudarlehen gewährt worden sind, werden auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung und den Zinszuschlag in dem Verhältnis angerechnet, in dem Grundbetrag und Zinszuschlag im Zeitpunkt der Zahlung zueinander stehen.",{"titel":21},"Zweiter Titel",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Reihenfolge der Anrechnung","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Gewährung des Mindesterfüllungsbetrags","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Behandlung der saarländischen Vorauszahlungen bei der Zuerkennung von Kriegsschadenrente","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Reihenfolge der Anrechnung von Darlehen, saarländischen Vorauszahlungen, saarländischer Unterhaltshilfe und Kriegsschadenrente","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Anrechnung von saarländischen Vorauszahlungen an den Erblasser","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Anrechnung von saarländischen Vorauszahlungen an Erben","8",[],false]