[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lasaardv_2-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lasaardv_2","Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von\nVorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1963-07-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flasaardv_2\u002Fxml.zip",1249008,"§ 8","8","Anrechnung von saarländischen Vorauszahlungen an Erben","Anrechnung von saarländischen Vorauszahlungen in Erbfällen","(1) Saarländische Vorauszahlungen, die an einen Erben für Schäden des verstorbenen unmittelbar Geschädigten geleistet worden sind, werden angerechnet, 1.wenn der Erbfall vor dem 1. April 1952 eingetreten ist, vorbehaltlich des § 9, auf den Anspruch auf Hauptentschädigung, der in der Person des Erben für Schäden des unmittelbar Geschädigten entstanden ist,\n2.wenn der Erbfall nach dem 31. März 1952 eingetreten ist, auf den ererbten Anteil des auf Schäden des unmittelbar Geschädigten beruhenden Anspruchs auf Hauptentschädigung.\n(2)","LASAARDV_2 - Anrechnung von saarländischen Vorauszahlungen in Erbfällen - § 8 Anrechnung von saarländischen Vorauszahlungen an Erben\n\n(1) Saarländische Vorauszahlungen, die an einen Erben für Schäden des verstorbenen unmittelbar Geschädigten geleistet worden sind, werden angerechnet, 1.wenn der Erbfall vor dem 1. April 1952 eingetreten ist, vorbehaltlich des § 9, auf den Anspruch auf Hauptentschädigung, der in der Person des Erben für Schäden des unmittelbar Geschädigten entstanden ist,\n2.wenn der Erbfall nach dem 31. März 1952 eingetreten ist, auf den ererbten Anteil des auf Schäden des unmittelbar Geschädigten beruhenden Anspruchs auf Hauptentschädigung.\n(2)",{"titel":21},"Dritter Titel",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Anrechnung von saarländischen Vorauszahlungen an den Erblasser","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Reihenfolge der Anrechnung von Darlehen, saarländischen Vorauszahlungen, saarländischer Unterhaltshilfe und Kriegsschadenrente","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Reihenfolge der Anrechnung von Aufbaudarlehen und saarländischen Vorauszahlungen","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Anrechnung von saarländischen Vorauszahlungen auf mehrere Ansprüche auf Hauptentschädigung","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Ausschlußfristen für Anträge nach saarländischen Vorschriften","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Anwendungszeitpunkt","11",[],false]