[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lasaareg-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lasaareg","Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im\nSaarland","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-07-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flasaareg\u002Fxml.zip",1249033,"§ 20","20","Sondervorschriften für die Verwendung von Mitteln","Ergänzende Vorschriften zu den einzelnen Ausgleichsleistungen","(1) Die für die Gewährung von Aufbaudarlehen im Saarland bereitzustellenden Mittel bleiben bei den in § 323 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes bestimmten Höchstbeträgen außer Ansatz.\n(2) Für Zwecke der Wohnraumhilfe im Saarland sind Mittel in Höhe von einem Fünfzigstel des Betrages bereitzustellen, der für das jeweilige Rechnungsjahr nach § 323 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes für die übrigen Länder bereitzustellen ist; die Mittel werden dem Saarland darlehnsweise zur Verfügung gestellt. Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1960 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß nur ein Viertel des Betrages bereitzustellen ist. § 323 Abs. 2 Satz 5 des Lastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend.\n(3) Für die Gewährung von Arbeitsplatzdarlehen im Saarland können Mittel bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1965 bereitgestellt werden.","LASAAREG - Ausgleichsleistungen - Ergänzende Vorschriften zu den einzelnen Ausgleichsleistungen - § 20 Sondervorschriften für die Verwendung von Mitteln\n\n(1) Die für die Gewährung von Aufbaudarlehen im Saarland bereitzustellenden Mittel bleiben bei den in § 323 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes bestimmten Höchstbeträgen außer Ansatz.\n(2) Für Zwecke der Wohnraumhilfe im Saarland sind Mittel in Höhe von einem Fünfzigstel des Betrages bereitzustellen, der für das jeweilige Rechnungsjahr nach § 323 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes für die übrigen Länder bereitzustellen ist; die Mittel werden dem Saarland darlehnsweise zur Verfügung gestellt. Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1960 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß nur ein Viertel des Betrages bereitzustellen ist. § 323 Abs. 2 Satz 5 des Lastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend.\n(3) Für die Gewährung von Arbeitsplatzdarlehen im Saarland können Mittel bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1965 bereitgestellt werden.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Dritter Abschnitt","Erster Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 19","Ausgleichsämter","19",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 18","Hausratentschädigung","18",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 17","Verhältnis der Kriegsschadenrente zu saarländischen Aufbaudarlehen","17",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 21","Wiederaufnahme von Verfahren über Leistungen nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften","21",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 22","Erstattung und Verrechnung von Leistungen nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften","22",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 23","Ausschließung von Ausgleichsleistungen","23",[],false]