[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lasaareg-31":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lasaareg","Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im\nSaarland","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-07-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flasaareg\u002Fxml.zip",1249044,"§ 31","31","Überleitung saarländischer Mittel auf den Ausgleichsfonds","Übergangsvorschriften","(1) Soweit die Mittel, die dem Saarland aus der Gemeinschaftshilfeabgabe zufließen, bis zum 31. Dezember 1959 noch nicht für Zwecke der Kriegsschädenregelung ausgegeben waren, sind sie dem Ausgleichsfonds zuzuführen; dies gilt auch für die Beträge, die aus der Gemeinschaftshilfeabgabe nach diesem Zeitpunkt aufgekommen sind oder aufkommen.\n(2) Die Ansprüche aus den nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährten Darlehen im Sinne des § 13 sowie Rückforderungsansprüche aus Leistungen, die aus Mitteln der Gemeinschaftshilfeabgabe gewährt worden sind, gehen mit Wirkung vom 1. Januar 1960 ab auf den Ausgleichsfonds über.","LASAAREG - Ausgleichsleistungen - Übergangsvorschriften - § 31 Überleitung saarländischer Mittel auf den Ausgleichsfonds\n\n(1) Soweit die Mittel, die dem Saarland aus der Gemeinschaftshilfeabgabe zufließen, bis zum 31. Dezember 1959 noch nicht für Zwecke der Kriegsschädenregelung ausgegeben waren, sind sie dem Ausgleichsfonds zuzuführen; dies gilt auch für die Beträge, die aus der Gemeinschaftshilfeabgabe nach diesem Zeitpunkt aufgekommen sind oder aufkommen.\n(2) Die Ansprüche aus den nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährten Darlehen im Sinne des § 13 sowie Rückforderungsansprüche aus Leistungen, die aus Mitteln der Gemeinschaftshilfeabgabe gewährt worden sind, gehen mit Wirkung vom 1. Januar 1960 ab auf den Ausgleichsfonds über.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Dritter Abschnitt","Zweiter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 30","Überleitung anhängiger Verfahren","30",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 29","Überleitung der Behördenorganisation im Saarland","29",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 28","Übergangsregelung bei der Kriegsschadenrente","28",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 32","Überleitung nach saarländischem Recht begründeter Verpflichtungen auf den Ausgleichsfonds","32",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 33","Verwaltungskosten","33",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 37","Erlaß von Rechtsverordnungen","37",[],false]