[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lbg-29a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lbg","Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1957-02-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flbg\u002Fxml.zip",1249108,"§ 29a","29a",null,"Enteignungsbehörde und Beteiligte","(1) Auf Ersuchen der Enteignungsbehörde hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen a)für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt, oder für eine Person, deren Beteiligung ungewiß ist,\nb)für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar bekannt ist, der aber an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist.\nDie Bestellung soll binnen zwei Wochen vorgenommen werden.\n(2) Für die Bestellung des Vertreters ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt.\n(3) Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pflegschaft entsprechend.","LBG - Enteignung - Enteignungs- und Entschädigungsverfahren - Enteignungsbehörde und Beteiligte - § 29a\n\n(1) Auf Ersuchen der Enteignungsbehörde hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen a)für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt, oder für eine Person, deren Beteiligung ungewiß ist,\nb)für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar bekannt ist, der aber an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist.\nDie Bestellung soll binnen zwei Wochen vorgenommen werden.\n(2) Für die Bestellung des Vertreters ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt.\n(3) Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pflegschaft entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Vierter Abschnitt",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 29","29",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 28","28",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 27","27",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 30","30",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 31","31",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 32","32",[],false]