[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ledergerbausbv-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ledergerbausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-07-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fledergerbausbv\u002Fxml.zip",1249212,"§ 17","17","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung","Abschluss- und Gesellenprüfung","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.\tBlößenherstellung und Trocknung von Leder\t mit 20 Prozent,\n2.\tTechnologie der Blößenherstellung und der Gerbung\t mit 15 Prozent,\n3.\tNasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse\t mit 30 Prozent,\n4.\tTechnologie der Nasszurichtung und Zurichtung\t mit 25 Prozent,\n5.\tWirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.","LEDERGERBAUSBV - Abschluss- und Gesellenprüfung - § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.\tBlößenherstellung und Trocknung von Leder\t mit 20 Prozent,\n2.\tTechnologie der Blößenherstellung und der Gerbung\t mit 15 Prozent,\n3.\tNasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse\t mit 30 Prozent,\n4.\tTechnologie der Nasszurichtung und Zurichtung\t mit 25 Prozent,\n5.\tWirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung","15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Prüfungsbereich Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse","14",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18","Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse","18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 19","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","19",[],false]