[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lehrerzvdbest_1-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lehrerzvdbest_1","Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Pflichten und\nRechte der Lehrkräfte und Erzieher - Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der\nVolksbildung -","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1966-01-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flehrerzvdbest_1\u002Fxml.zip",1249259,"§ 10","10",null,"Schlußbestimmungen","(1) Die Abteilungen Volksbildung der Räte der Kreise und Städte und die wirtschaftsleitenden Organe sind verpflichtet, die Direktoren, Leiter, Lehrkräfte und Erzieher in der richtigen Anwendung der Fürsorge- und Aufsichtsordnung anzuleiten und zu kontrollieren.\n(2) Der Sicherheitsbeauftragte der Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises oder der Stadt sowie des wirtschaftsleitenden Organs kann zur Untersuchung von Verstößen gegen die Fürsorge- und Aufsichtsordnung zeitweilig erfahrene Pädagogen oder Sicherheitsinspektoren der Betriebe hinzuziehen.\n(3) Stellt der Sicherheitsbeauftragte eine schuldhafte Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtsordnung fest, unterbreitet er dem für ihn zuständigen Leiter entsprechende Vorschläge, wie z.B. -Auswertung und Behandlung im Arbeitskollektiv;\n-Behandlung vor der Konfliktkommission;\n-Einleitung eines Disziplinarverfahrens;\n-Benachrichtigung der zuständigen Staatsorgane.","LEHRERZVDBEST_1 - Schlußbestimmungen - § 10\n\n(1) Die Abteilungen Volksbildung der Räte der Kreise und Städte und die wirtschaftsleitenden Organe sind verpflichtet, die Direktoren, Leiter, Lehrkräfte und Erzieher in der richtigen Anwendung der Fürsorge- und Aufsichtsordnung anzuleiten und zu kontrollieren.\n(2) Der Sicherheitsbeauftragte der Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises oder der Stadt sowie des wirtschaftsleitenden Organs kann zur Untersuchung von Verstößen gegen die Fürsorge- und Aufsichtsordnung zeitweilig erfahrene Pädagogen oder Sicherheitsinspektoren der Betriebe hinzuziehen.\n(3) Stellt der Sicherheitsbeauftragte eine schuldhafte Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtsordnung fest, unterbreitet er dem für ihn zuständigen Leiter entsprechende Vorschläge, wie z.B. -Auswertung und Behandlung im Arbeitskollektiv;\n-Behandlung vor der Konfliktkommission;\n-Einleitung eines Disziplinarverfahrens;\n-Benachrichtigung der zuständigen Staatsorgane.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":16,"slug":24},"§ 9","9",{"norm_key":26,"title":16,"slug":27},"§ 8","8",{"norm_key":29,"title":16,"slug":30},"§ 7","7",[32],{"norm_key":33,"title":16,"slug":34},"§ 11","11",[],false]