[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lfgb-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lfgb","Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-09-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flfgb\u002Fxml.zip",1249367,"§ 26","26","Verbote zum Schutz der Gesundheit","Verkehr mit Mitteln zum Tätowieren und kosmetischen Mitteln","Es ist verboten, 1.Mittel zum Tätowieren für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen,\n2.Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, als Mittel zum Tätowieren in den Verkehr zu bringen.\nDer bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe und Gemische aus Stoffen, anhand ihrer Kennzeichnung, soweit erforderlich, anhand der Hinweise für ihre Verwendung sowie anhand aller sonstigen die Mittel, die Stoffe oder die Gemische aus Stoffen begleitenden Angaben oder Informationen seitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbringen der Mittel zum Tätowieren Verantwortlichen.","LFGB - Verkehr mit Mitteln zum Tätowieren und kosmetischen Mitteln - § 26 Verbote zum Schutz der Gesundheit\n\nEs ist verboten, 1.Mittel zum Tätowieren für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen,\n2.Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, als Mittel zum Tätowieren in den Verkehr zu bringen.\nDer bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe und Gemische aus Stoffen, anhand ihrer Kennzeichnung, soweit erforderlich, anhand der Hinweise für ihre Verwendung sowie anhand aller sonstigen die Mittel, die Stoffe oder die Gemische aus Stoffen begleitenden Angaben oder Informationen seitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbringen der Mittel zum Tätowieren Verantwortlichen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 25","Mitwirkung bestimmter Behörden","25",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 24","Gewähr für bestimmte Anforderungen","24",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 23b","Weitere Ermächtigungen für Arzneifuttermittel","23b",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 27","Vorschriften zum Schutz vor Täuschung","27",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 28","Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit","28",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 29","Weitere Ermächtigungen","29",[],false]