[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lfgb-27":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":47,"is_thin":64},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lfgb","Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-09-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flfgb\u002Fxml.zip",1249368,"§ 27","27","Vorschriften zum Schutz vor Täuschung","Verkehr mit Mitteln zum Tätowieren und kosmetischen Mitteln","Es ist verboten, Mittel zum Tätowieren unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Mittel zum Tätowieren allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn 1.zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Herkunft oder Art der Herstellung verwendet werden, oder\n2.ein Mittel zum Tätowieren für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet ist.","LFGB - Verkehr mit Mitteln zum Tätowieren und kosmetischen Mitteln - § 27 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung\n\nEs ist verboten, Mittel zum Tätowieren unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Mittel zum Tätowieren allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn 1.zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Herkunft oder Art der Herstellung verwendet werden, oder\n2.ein Mittel zum Tätowieren für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 26","Verbote zum Schutz der Gesundheit","26",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 25","Mitwirkung bestimmter Behörden","25",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 24","Gewähr für bestimmte Anforderungen","24",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 28","Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit","28",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 29","Weitere Ermächtigungen","29",{"norm_key":45,"title":25,"slug":46},"§ 30","30",[48,55,61],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BGH, Urt. v. 28.01.2016 – I ZR 36\u002F14","ECLI:DE:BGH:2016:280116UIZR36.14.0","Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir\n1. Die Bestimmung des Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 und § 3a UWG dar, die einen besonderen Aspekt unlauterer Geschäftspraktiken regelt und deshalb gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG über unlautere Geschäftspraktiken der in Art. 6 dieser Richtlinie enthaltenen Regelung über irreführende Handlungen vorgeht.\n2. Nach Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass einem kosmetischen Mittel Merkmale oder Funktionen fehlen, über die es nach seiner Aufmachung oder nach der dafür betriebenen Werbung verfügen soll, grundsätzlich bei demjenigen, der dies geltend macht. Abweichendes gilt, wenn der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher die Werbung dahin versteht, dass die Wirksamkeit des Mittels wissenschaftlich abgesichert ist.\n3. Die Belegbarkeit von Werbeaussagen über kosmetische Mittel erfordert im Hinblick auf die in Nr. 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 655\u002F2013 enthaltenen Regelungen nicht, dass die Aussagen als wissenschaftlich gesichert anzusehen sind.","2016-01-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300242016.zip","rechtsprechung",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":54},"BGH, Urt. v. 21.01.2010 – I ZR 23\u002F07",null,"Vorbeugen mit Coffein!\n1. Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 LFGB enthält keine Erweiterung, sondern lediglich eine der Konkretisierung dienende Erläuterung des Irreführungsverbots in § 27 Abs. 1 Satz 1 LFGB und erfasst daher inhaltlich zutreffende Werbeaussagen nicht .\n2. Die hinreichende wissenschaftliche Absicherung der einem kosmetischen Mittel beigelegten Wirkung kann sich auch schon aus einer einzelnen Arbeit ergeben, sofern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht .","2010-01-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302772010.zip",{"title":62,"ecli":57,"leitsatz":57,"date":59,"source_url":63,"source_type":54},"BGH, Urt. v. 21.01.2010 – I ZR 27\u002F07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE100056630.zip",false]