[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lfgb-30":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lfgb","Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-09-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flfgb\u002Fxml.zip",1249371,"§ 30","30","Verbote zum Schutz der Gesundheit","Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen","Es ist verboten, 1.Bedarfsgegenstände für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen,\n2.Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen,\n3.Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln so zu verwenden, dass die Bedarfsgegenstände geeignet sind, bei der Aufnahme der Lebensmittel die Gesundheit zu schädigen.","LFGB - Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen - § 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit\n\nEs ist verboten, 1.Bedarfsgegenstände für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen,\n2.Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen,\n3.Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln so zu verwenden, dass die Bedarfsgegenstände geeignet sind, bei der Aufnahme der Lebensmittel die Gesundheit zu schädigen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 29","Weitere Ermächtigungen","29",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 28","Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit","28",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 27","Vorschriften zum Schutz vor Täuschung","27",[36,40,43],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 31","Übergang von Stoffen auf Lebensmittel","31",{"norm_key":41,"title":29,"slug":42},"§ 32","32",{"norm_key":44,"title":33,"slug":45},"§ 33","33",[],false]