[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lfgb-69":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lfgb","Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-09-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flfgb\u002Fxml.zip",1249436,"§ 69","69","Zulassung weiterer Ausnahmen","Schlussbestimmungen","Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall 1.zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 1 und 2 und den durch Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 8 und 9 erlassenen Vorschriften für entsprechend gekennzeichnete Futtermittel zu Forschungs- und Untersuchungszwecken zulassen, wenn das Vorhaben unter wissenschaftlicher Leitung oder Aufsicht steht; sie unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen,\n2.zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 2 und den für Futtermittel nach § 35 Nummer 1 und 2 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit besondere Umstände, insbesondere Naturereignisse oder Unfälle, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen lassen und es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist; sie sorgt für eine entsprechende Kennzeichnung und unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen,\n3.Ausnahmen von § 53 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich Futtermitteln zur Fütterung von Tieren, die zur Teilnahme an Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen aus einem Drittland in die Europäische Union verbracht worden sind, sowie für Forschungs- und Untersuchungszwecke zulassen,\n4.Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 767\u002F2009 nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 767\u002F2009 zulassen; sie unterrichtet unverzüglich das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen.\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde kann darüber hinaus 1.Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe nach Maßgabe des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831\u002F2003 in der jeweils geltenden Fassung,\n2.in den Fällen der Nummer 1 Ausnahmen von § 21 Absatz 3 Satz 1\nzulassen.","LFGB - Schlussbestimmungen - § 69 Zulassung weiterer Ausnahmen\n\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall 1.zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 1 und 2 und den durch Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 8 und 9 erlassenen Vorschriften für entsprechend gekennzeichnete Futtermittel zu Forschungs- und Untersuchungszwecken zulassen, wenn das Vorhaben unter wissenschaftlicher Leitung oder Aufsicht steht; sie unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen,\n2.zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 2 und den für Futtermittel nach § 35 Nummer 1 und 2 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit besondere Umstände, insbesondere Naturereignisse oder Unfälle, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen lassen und es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist; sie sorgt für eine entsprechende Kennzeichnung und unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen,\n3.Ausnahmen von § 53 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich Futtermitteln zur Fütterung von Tieren, die zur Teilnahme an Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen aus einem Drittland in die Europäische Union verbracht worden sind, sowie für Forschungs- und Untersuchungszwecke zulassen,\n4.Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 767\u002F2009 nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 767\u002F2009 zulassen; sie unterrichtet unverzüglich das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen.\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde kann darüber hinaus 1.Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe nach Maßgabe des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831\u002F2003 in der jeweils geltenden Fassung,\n2.in den Fällen der Nummer 1 Ausnahmen von § 21 Absatz 3 Satz 1\nzulassen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 11",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 68","Zulassung von Ausnahmen","68",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 67","Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten","67",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 66","Statistik","66",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 70","Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen","70",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 71","Beteiligung der Öffentlichkeit","71",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 72","Außenverkehr","72",[],false]