[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lmbvv-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lmbvv","Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-04-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flmbvv\u002Fxml.zip",1249640,"§ 4","4","Besondere Anforderungen an die Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder","Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder","(1) Bei der Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nicht verwendet werden: 1.Zucker gemäß Artikel 2 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924\u002F2006 und (EG) Nr. 1925\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87\u002F250\u002FEWG der Kommission, der Richtlinie 90\u002F496\u002FEWG des Rates, der Richtlinie 1999\u002F10\u002FEG der Kommission, der Richtlinie 2000\u002F13\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002\u002F67\u002FEG und 2008\u002F5\u002FEG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608\u002F2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015\u002F2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist,\n2.Honig,\n3.Malzextrakt oder andere aus pflanzlichen Rohstoffen gewonnene Sirupe oder Dicksäfte und\n4.Erzeugnisse nach Anlage 1 der Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2020 (BGBl. I S. 1075) geändert worden ist.\n(2) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen 1.an Rückständen von Wirkstoffen oder anderen gesundheitlich bedenklichen Stoffen aus Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln vorbehaltlich der Nummern 2 und 3 jeweils nicht mehr als 0,01 Milligramm pro Kilogramm enthalten,\n2.an Rückständen von den in Anlage 1 aufgeführten Wirkstoffen nicht mehr als die dort jeweils genannten Höchstmengen enthalten,\n3.nicht aus Erzeugnissen hergestellt werden, bei deren Herstellung Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel angewendet wurden, die in Anlage 2 aufgeführte Wirkstoffe enthalten.\nSatz 1 Nummer 1 und 2 gelten nur, soweit andere lebensmittelrechtliche Vorschriften keine niedrigeren Werte festlegen. Die in Satz 1 Nummer 3 genannten Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel gelten als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände einen Gehalt von 0,003 Milligramm pro Kilogramm nicht überschreiten.\n(3) Die Rückstandshöchstgehalte nach Absatz 2 beziehen sich auf das verzehrfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Lebensmittel.","LMBVV - Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder - § 4 Besondere Anforderungen an die Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder\n\n(1) Bei der Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nicht verwendet werden: 1.Zucker gemäß Artikel 2 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924\u002F2006 und (EG) Nr. 1925\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87\u002F250\u002FEWG der Kommission, der Richtlinie 90\u002F496\u002FEWG des Rates, der Richtlinie 1999\u002F10\u002FEG der Kommission, der Richtlinie 2000\u002F13\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002\u002F67\u002FEG und 2008\u002F5\u002FEG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608\u002F2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015\u002F2283 (ABl. 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I S. 1075) geändert worden ist.\n(2) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen 1.an Rückständen von Wirkstoffen oder anderen gesundheitlich bedenklichen Stoffen aus Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln vorbehaltlich der Nummern 2 und 3 jeweils nicht mehr als 0,01 Milligramm pro Kilogramm enthalten,\n2.an Rückständen von den in Anlage 1 aufgeführten Wirkstoffen nicht mehr als die dort jeweils genannten Höchstmengen enthalten,\n3.nicht aus Erzeugnissen hergestellt werden, bei deren Herstellung Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel angewendet wurden, die in Anlage 2 aufgeführte Wirkstoffe enthalten.\nSatz 1 Nummer 1 und 2 gelten nur, soweit andere lebensmittelrechtliche Vorschriften keine niedrigeren Werte festlegen. 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