[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lmbvv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lmbvv","Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-04-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flmbvv\u002Fxml.zip",1249641,"§ 5","5","Besondere Anforderungen beim Inverkehrbringen von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder","Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder","(1) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen im Einzelhandel nur in Form vorverpackter Lebensmittel vertrieben werden.\n(2) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 genügen.\n(3) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung auf der Verpackung oder auf einem an der Verpackung befestigten Etikett die Hinweise enthält, 1.dass bei der Zubereitung und vor der Verabreichung des Tees auf die Zugabe von Zucker und von anderen süßenden Zutaten verzichtet werden soll und\n2.ab welchem Alter Säuglingen oder Kleinkindern der Tee verabreicht werden darf.\nDie Hinweise nach Satz 1 müssen auf der Verpackung gut sichtbar, deutlich und gut lesbar angebracht sein und dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt oder undeutlich gemacht werden. Das nach Satz 1 Nummer 2 anzugebende Alter darf nicht unter vier vollendeten Lebensmonaten liegen.","LMBVV - Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder - § 5 Besondere Anforderungen beim Inverkehrbringen von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder\n\n(1) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen im Einzelhandel nur in Form vorverpackter Lebensmittel vertrieben werden.\n(2) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 genügen.\n(3) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung auf der Verpackung oder auf einem an der Verpackung befestigten Etikett die Hinweise enthält, 1.dass bei der Zubereitung und vor der Verabreichung des Tees auf die Zugabe von Zucker und von anderen süßenden Zutaten verzichtet werden soll und\n2.ab welchem Alter Säuglingen oder Kleinkindern der Tee verabreicht werden darf.\nDie Hinweise nach Satz 1 müssen auf der Verpackung gut sichtbar, deutlich und gut lesbar angebracht sein und dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt oder undeutlich gemacht werden. Das nach Satz 1 Nummer 2 anzugebende Alter darf nicht unter vier vollendeten Lebensmonaten liegen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Besondere Anforderungen an die Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Zuständige Behörde und Anzeige des Inverkehrbringens","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Besondere Anforderungen an Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen oder Kleinkindern entwickelt wurden","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Besondere Anforderungen an die Bezeichnung, die Werbung und die Verteilung von Material für Informations- oder Ausbildungszwecke","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Genehmigungspflicht bei der Herstellung von Lebensmitteln","8",[],false]