[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lmbvv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lmbvv","Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-04-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flmbvv\u002Fxml.zip",1249644,"§ 8","8","Genehmigungspflicht bei der Herstellung von Lebensmitteln","Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel","(1) Wer Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder d der Verordnung (EU) Nr. 609\u002F2013 mit einem Zusatz von Jod oder Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 609\u002F2013 herstellen will, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird für eine bestimmte Betriebsstätte erteilt.\n(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern 1.derjenige, unter dessen Leitung die in Absatz 1 genannten Lebensmittel hergestellt werden sollen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und\n2.der Betrieb mit den Einrichtungen ausgestattet ist, die zur sachgemäßen Herstellung dieser Lebensmittel, insbesondere zur richtigen Dosierung und gleichmäßigen Durchmischung, notwendig sind.","LMBVV - Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel - § 8 Genehmigungspflicht bei der Herstellung von Lebensmitteln\n\n(1) Wer Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder d der Verordnung (EU) Nr. 609\u002F2013 mit einem Zusatz von Jod oder Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 609\u002F2013 herstellen will, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird für eine bestimmte Betriebsstätte erteilt.\n(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern 1.derjenige, unter dessen Leitung die in Absatz 1 genannten Lebensmittel hergestellt werden sollen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und\n2.der Betrieb mit den Einrichtungen ausgestattet ist, die zur sachgemäßen Herstellung dieser Lebensmittel, insbesondere zur richtigen Dosierung und gleichmäßigen Durchmischung, notwendig sind.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Besondere Anforderungen an die Bezeichnung, die Werbung und die Verteilung von Material für Informations- oder Ausbildungszwecke","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Besondere Anforderungen an Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen oder Kleinkindern entwickelt wurden","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Besondere Anforderungen beim Inverkehrbringen von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Straftaten","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Ordnungswidrigkeiten","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Übergangsregelungen aus Anlass dieser Verordnung","11",[],false]