[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lmhfortbpr_fv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lmhfortbpr_fv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-11-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flmhfortbpr_fv\u002Fxml.zip",1249662,"§ 3","3","Teile des Fortbildungsabschlusses",null,"(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und zur Geprüften Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk ist Folgendes erforderlich: 1.der Nachweis des Erwerbs der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen nach § 4,\n2.der Nachweis des Erwerbs der erworbenen berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 5 und\n3.die im Rahmen dieser Verordnung geregelte Prüfung der schwerpunktspezifischen Verkaufsleitungsqualifikationen nach den §§ 6 bis 24.\n(2) Die Prüfung der schwerpunktspezifischen Verkaufsleitungsqualifikationen ist innerhalb von zwei Jahren ab der ersten abgelegten Prüfungsleistung in dieser Prüfung abzuschließen.","LMHFORTBPR_FV - § 3 Teile des Fortbildungsabschlusses\n\n(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und zur Geprüften Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk ist Folgendes erforderlich: 1.der Nachweis des Erwerbs der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen nach § 4,\n2.der Nachweis des Erwerbs der erworbenen berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 5 und\n3.die im Rahmen dieser Verordnung geregelte Prüfung der schwerpunktspezifischen Verkaufsleitungsqualifikationen nach den §§ 6 bis 24.\n(2) Die Prüfung der schwerpunktspezifischen Verkaufsleitungsqualifikationen ist innerhalb von zwei Jahren ab der ersten abgelegten Prüfungsleistung in dieser Prüfung abzuschließen.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Nachweis des Erwerbs der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Inhalte der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“","6",[],false]