[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lmhfortbpr_fv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lmhfortbpr_fv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-11-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flmhfortbpr_fv\u002Fxml.zip",1249664,"§ 5","5","Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen",null,"Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat die zu prüfende Person nachzuweisen durch 1.eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,\n2.eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung oder\n3.eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.","LMHFORTBPR_FV - § 5 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen\n\nDen Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat die zu prüfende Person nachzuweisen durch 1.eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,\n2.eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung oder\n3.eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Nachweis des Erwerbs der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Teile des Fortbildungsabschlusses","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Inhalte der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Handlungsbereich „Informationen zu Rohstoffen und Herstellungsweisen aufbereiten und weitergeben“","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Handlungsbereich „Vertriebskonzepte entwickeln“","8",[],false]