[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lmhfortbpr_fv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lmhfortbpr_fv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-11-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flmhfortbpr_fv\u002Fxml.zip",1249666,"§ 7","7","Handlungsbereich „Informationen zu Rohstoffen und Herstellungsweisen aufbereiten und weitergeben“",null,"(1) Im Handlungsbereich „Informationen zu Rohstoffen und Herstellungsweisen aufbereiten und weitergeben“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, das Deklarieren der Waren entsprechend rechtlichen Erfordernissen zu steuern sowie Informationen zu Lebensmitteln, insbesondere zu Allergenen, kundengerecht aufzubereiten und Kunden sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zur Verfügung zu stellen.\n(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden: 1.Erstellen und Gestalten von Produktinformationen anhand eines vorgegebenen Produktes mit Zutatenliste, insbesondere Erstellen und Gestalten von Zutatenlisten, von Angaben zu Allergenen, von Nährwertberechnungen und von Verzehrempfehlungen, und\n2.Entwickeln und Gestalten von Materialien für die Beratung von Kunden.","LMHFORTBPR_FV - § 7 Handlungsbereich „Informationen zu Rohstoffen und Herstellungsweisen aufbereiten und weitergeben“\n\n(1) Im Handlungsbereich „Informationen zu Rohstoffen und Herstellungsweisen aufbereiten und weitergeben“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, das Deklarieren der Waren entsprechend rechtlichen Erfordernissen zu steuern sowie Informationen zu Lebensmitteln, insbesondere zu Allergenen, kundengerecht aufzubereiten und Kunden sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zur Verfügung zu stellen.\n(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden: 1.Erstellen und Gestalten von Produktinformationen anhand eines vorgegebenen Produktes mit Zutatenliste, insbesondere Erstellen und Gestalten von Zutatenlisten, von Angaben zu Allergenen, von Nährwertberechnungen und von Verzehrempfehlungen, und\n2.Entwickeln und Gestalten von Materialien für die Beratung von Kunden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Inhalte der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Nachweis des Erwerbs der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Handlungsbereich „Vertriebskonzepte entwickeln“","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Handlungsbereich „Warenströme und Retourenmanagement organisieren“","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Handlungsbereich „Qualitätsmanagement gestalten, Maßstäbe für die Lebensmittelqualität bestimmen und die Einhaltung von Qualitätsvorgaben systematisch überwachen“","10",[],false]