[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lmidv-4a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lmidv","Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-07-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flmidv\u002Fxml.zip",1249710,"§ 4a","4a","Erweiterte Nährwertkennzeichnung",null,"(1) Der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169\u002F2011 darf Lebensmittel mit dem in der Anlage abgebildeten Nutri-Score-Kennzeichen, das als Gemeinschaftskollektivmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragen ist, in den Verkehr bringen.\n(2) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens ist freiwillig.\n(3) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens setzt voraus, dass der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169\u002F2011 insbesondere 1.die erforderlichen Einwilligungen des Markeninhabers eingeholt hat und\n2.die Bedingungen des Markeninhabers für die Nutzung der Marke einhält.\n(4) Für die Einholung der Einwilligungen nach Absatz 3 Nummer 1 kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Folgendes im Bundesanzeiger veröffentlichen: 1.Musterformulare in deutscher Sprache,\n2.Eingabedaten in deutscher Sprache und eine E-Mail-Adresse, die so eingestellt ist, dass dort eingehende E-Mails automatisch an den Markeninhaber weitergeleitet werden.","LMIDV - § 4a Erweiterte Nährwertkennzeichnung\n\n(1) Der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169\u002F2011 darf Lebensmittel mit dem in der Anlage abgebildeten Nutri-Score-Kennzeichen, das als Gemeinschaftskollektivmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragen ist, in den Verkehr bringen.\n(2) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens ist freiwillig.\n(3) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens setzt voraus, dass der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169\u002F2011 insbesondere 1.die erforderlichen Einwilligungen des Markeninhabers eingeholt hat und\n2.die Bedingungen des Markeninhabers für die Nutzung der Marke einhält.\n(4) Für die Einholung der Einwilligungen nach Absatz 3 Nummer 1 kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Folgendes im Bundesanzeiger veröffentlichen: 1.Musterformulare in deutscher Sprache,\n2.Eingabedaten in deutscher Sprache und eine E-Mail-Adresse, die so eingestellt ist, dass dort eingehende E-Mails automatisch an den Markeninhaber weitergeleitet werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von nicht vorverpackten Lebensmitteln beim Inverkehrbringen oder Abgeben","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Besondere Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmter vorverpackter Lebensmittel beim Inverkehrbringen","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmitteln beim Inverkehrbringen","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 4b","Herkunftskennzeichnung bei nicht vorverpacktem frischem, gekühltem und gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch","4b",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 5","Verkehrs- und Abgabeverbote","5",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 6","Straftaten und Ordnungswidrigkeiten","6",[],false]