[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lngv-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lngv","Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-11-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flngv\u002Fxml.zip",1249803,"§ 22","22","Dokumentation","Dokumentations- und Berichtspflichten der Betreiber von LNG-Anlagen","(1) Der Betreiber einer LNG-Anlage muss unverzüglich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die Ermittlung der Entgelte nach den Sätzen 2 und 3 für jede LNG-Anlage erstellen und der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen. Der Bericht muss enthalten: 1.eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,\n2.eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Entgelte nach § 14 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers der LNG-Anlage für die Entgelte von Relevanz sind, und\n3.einen Anhang.\nDie Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Entgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.\n(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu erstellende Anhang muss enthalten: 1.die für die Abrechnung der Entgelte relevante Absatzstruktur des Betriebs der LNG-Anlage,\n2.den Betriebsabrechnungsbogen des Betriebs der LNG-Anlage,\n3.die nach § 15 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung und\n4.die nach § 21 errechneten Differenzbeträge.","LNGV - Dokumentations- und Berichtspflichten der Betreiber von LNG-Anlagen - § 22 Dokumentation\n\n(1) Der Betreiber einer LNG-Anlage muss unverzüglich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die Ermittlung der Entgelte nach den Sätzen 2 und 3 für jede LNG-Anlage erstellen und der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen. Der Bericht muss enthalten: 1.eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,\n2.eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Entgelte nach § 14 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers der LNG-Anlage für die Entgelte von Relevanz sind, und\n3.einen Anhang.\nDie Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Entgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.\n(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu erstellende Anhang muss enthalten: 1.die für die Abrechnung der Entgelte relevante Absatzstruktur des Betriebs der LNG-Anlage,\n2.den Betriebsabrechnungsbogen des Betriebs der LNG-Anlage,\n3.die nach § 15 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung und\n4.die nach § 21 errechneten Differenzbeträge.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 21","Plan-Ist-Kosten-Abgleich","21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 20","Kostenmindernde Erlöse und Erträge","20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 19","Kalkulatorische Steuern","19",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 23","Berichtspflicht hinsichtlich der angelandeten Gasarten","23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 24","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","24",[],false]