[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lngv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lngv","Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-11-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flngv\u002Fxml.zip",1249784,"§ 5","5","Buchungsauflagen für langfristig Buchende","Langfristige Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen","(1) Dem Betreiber einer LNG-Anlage steht es frei, für die langfristige Vergabe von Kapazitäten unterschiedliche Produkte anzubieten. Alle angebotenen Produkte müssen dem Grundsatz der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit unterliegen.\n(2) Der Betreiber einer LNG-Anlage hat die Jahresdurchsatzkapazität seiner Anlage zu bestimmen.\n(3) Die von dem Betreiber einer LNG-Anlage festzulegende Mindestbuchungshöhe darf maximal 15 Prozent der insgesamt zu vergebenden Jahresdurchsatzkapazität betragen.\n(4) Die von dem Betreiber einer LNG-Anlage festzulegende Mindestbuchungsdauer darf maximal zehn Jahre betragen.\n(5) Für 20 Prozent der langfristig zu vergebenden Jahresdurchsatzkapazität darf die Höchstbuchungsdauer maximal 15 Jahre betragen.","LNGV - Zugang, Kapazitätsvergabe und Kapazitätsmanagement - Langfristige Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen - § 5 Buchungsauflagen für langfristig Buchende\n\n(1) Dem Betreiber einer LNG-Anlage steht es frei, für die langfristige Vergabe von Kapazitäten unterschiedliche Produkte anzubieten. Alle angebotenen Produkte müssen dem Grundsatz der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit unterliegen.\n(2) Der Betreiber einer LNG-Anlage hat die Jahresdurchsatzkapazität seiner Anlage zu bestimmen.\n(3) Die von dem Betreiber einer LNG-Anlage festzulegende Mindestbuchungshöhe darf maximal 15 Prozent der insgesamt zu vergebenden Jahresdurchsatzkapazität betragen.\n(4) Die von dem Betreiber einer LNG-Anlage festzulegende Mindestbuchungsdauer darf maximal zehn Jahre betragen.\n(5) Für 20 Prozent der langfristig zu vergebenden Jahresdurchsatzkapazität darf die Höchstbuchungsdauer maximal 15 Jahre betragen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 4","Buchungsjahr","4",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Registrierung","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 6","Verfahren der erstmaligen langfristigen Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen","6",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 7","Langfristige Vergabe der nach der erstmaligen langfristigen Vergabe noch freien Kapazitäten von LNG-Anlagen","7",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 8","Reservierungsquote","8",[],false]