[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lobbyrg-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lobbyrg","Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-04-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flobbyrg\u002Fxml.zip",1249816,"§ 7","7","Bußgeldvorschriften",null,"(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Angabe oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,\n2.entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig einträgt,\n3.entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder\n4.entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4, eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Direktor beim Deutschen Bundestag.","LOBBYRG - § 7 Bußgeldvorschriften\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Angabe oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,\n2.entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig einträgt,\n3.entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder\n4.entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4, eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Direktor beim Deutschen Bundestag.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Zugang zu den Gebäuden des Deutschen Bundestages und Teilnahme an öffentlichen Anhörungen","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Grundsätze integrer Interessenvertretung","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Registereinrichtung und Registerführung","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Übergangsvorschrift","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Bericht und Evaluierung","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Inkrafttreten","10",[],false]