[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-logapro-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"logapro","Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-10-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flogapro\u002Fxml.zip",1249832,"§ 12","12","Versäumnisfolgen",null,"(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, hat er die Gründe hierfür unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende die Versäumung des Prüfungstermins oder die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Abgabe der Aufsichtsarbeit oder die Unterbrechung der Prüfung, so gilt der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.\n(2) Wird die Genehmigung nach Absatz 1 nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden.","LOGAPRO - § 12 Versäumnisfolgen\n\n(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, hat er die Gründe hierfür unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende die Versäumung des Prüfungstermins oder die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Abgabe der Aufsichtsarbeit oder die Unterbrechung der Prüfung, so gilt der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.\n(2) Wird die Genehmigung nach Absatz 1 nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 11","Rücktritt von der Prüfung","11",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 10","Bestehen und Wiederholung der Prüfung","10",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 9","Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung","9",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 13","Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche","13",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 14","Prüfungsunterlagen","14",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 15","Erlaubniserteilung","15",[],false]