[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-logsystfachwbaprofv-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"logsystfachwbaprofv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme oder Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme – Bachelor Professional in Logistiksysteme","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-09-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flogsystfachwbaprofv\u002Fxml.zip",1249900,"§ 12","12","Bestehen der Prüfung, Gesamtnote",null,"(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in 1.der schriftlichen Prüfung nach § 9 und\n2.der mündlichen Prüfung nach § 10.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1.die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 11 Absatz 2,\n2.die Bewertung der mündlichen Prüfung nach § 11 Absatz 3.\n(3) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen nach Absatz 2 zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.","LOGSYSTFACHWBAPROFV - § 12 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote\n\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in 1.der schriftlichen Prüfung nach § 9 und\n2.der mündlichen Prüfung nach § 10.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1.die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 11 Absatz 2,\n2.die Bewertung der mündlichen Prüfung nach § 11 Absatz 3.\n(3) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen nach Absatz 2 zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 11","Bewertung der Prüfungsleistungen","11",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 10","Mündliche Prüfung","10",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 9","Schriftliche Prüfung","9",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 13","Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen","13",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 14","Zeugnisse","14",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 15","Wiederholung der Prüfung","15",[],false]