[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lpachtvg-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":55},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lpachtvg","Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1985-11-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flpachtvg\u002Fxml.zip",1249947,"§ 3","3","Ausnahmen",null,"(1) Der Anzeigepflicht unterliegen nicht 1.Landpachtverträge, die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen werden und\n2.Landpachtverträge zwischen Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie verwandt oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind.\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur erleichterten Durchführung des Gesetzes Landpachtverträge über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke bis zu einer bestimmten Größe von der Anzeigepflicht ausnehmen, soweit eine Anwendung dieses Gesetzes nicht erforderlich ist.","LPACHTVG - § 3 Ausnahmen\n\n(1) Der Anzeigepflicht unterliegen nicht 1.Landpachtverträge, die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen werden und\n2.Landpachtverträge zwischen Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie verwandt oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind.\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur erleichterten Durchführung des Gesetzes Landpachtverträge über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke bis zu einer bestimmten Größe von der Anzeigepflicht ausnehmen, soweit eine Anwendung dieses Gesetzes nicht erforderlich ist.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Anzeige","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Beanstandung","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Härteklausel","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Zuständigkeit","6",[44,51],{"title":45,"ecli":46,"leitsatz":47,"date":48,"source_url":49,"source_type":50},"BGH, Urt. v. 25.11.2022 – LwZR 5\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:251122ULWZR5.21.0","Es stellt erst dann einen Verhinderungsfall i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 3 LwVG dar, wenn nach der von dem Vorsitzenden aufgestellten Besetzungsliste in einer Landpachtsache zwei Landwirte zur Mitwirkung berufen wären, die nach der Liste - abgesehen von einer ggf. zusätzlichen Eigenschaft als selbstwirtschaftender Eigentümer - entweder nur Verpächter oder nur Pächter sind. Die Mitwirkung zumindest eines Richters, der nach der Liste zugleich Verpächter und Pächter und ggf. zusätzlich selbstwirtschaftender Eigentümer ist, schließt einen Verhinderungsfall aus.","2022-11-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304732022.zip","rechtsprechung",{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":17,"date":48,"source_url":54,"source_type":50},"BGH, Urt. v. 25.11.2022 – LwZR 6\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:251122ULWZR6.21.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE615222023.zip",false]